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+Artikel 55 Änderung der Richtlinie 2013/30/EU |
Artikel 55 Änderung der Richtlinie 2013/30/EUArtikel 55 Änderung der Richtlinie 2013/30/EU Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2013/30/EU erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*3
) genannten jährlichen Berichterstattung einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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