+Artikel 55 Änderung der Richtlinie 2013/30/EU

Artikel 55 Änderung der Richtlinie 2013/30/EU

Artikel 55

Änderung der Richtlinie 2013/30/EU

Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2013/30/EU erhält folgende Fassung:

„(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) genannten jährlichen Berichterstattung einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung