+Artikel 56 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Artikel 56 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Artikel 56

Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Richtlinie (EU) 2015/652 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember Daten für das Vorjahr, damit Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingehalten wird.“.
2. 

Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummern 2, 3, 4 und 7 werden gestrichen.

3. 

Anhang III wird wie folgt geändert:

a) 

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.“.

b) 

In Nummer 3 werden die Buchstaben e und f gestrichen.

4. 

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) 

Die folgenden Muster für die Übermittlung von Informationen zur Sicherstellung der Kohärenz der übermittelten Daten werden gestrichen:

— 
Ursprung — Einzelner Anbieter
— 
Ursprung — Gemeinsame Anbieter
— 
Erwerbsort
b) 

In den Hinweisen zum Format werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung