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+Artikel 56 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates |
Artikel 56 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des RatesArtikel 56 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates Die Richtlinie (EU) 2015/652 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember Daten für das Vorjahr, damit Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingehalten wird.“.
2.
Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummern 2, 3, 4 und 7 werden gestrichen.
3.
Anhang III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.“.
b)
In Nummer 3 werden die Buchstaben e und f gestrichen.
4.
Anhang IV wird wie folgt geändert:
a)
Die folgenden Muster für die Übermittlung von Informationen zur Sicherstellung der Kohärenz der übermittelten Daten werden gestrichen:
—
Ursprung — Einzelner Anbieter
—
Ursprung — Gemeinsame Anbieter
—
Erwerbsort
b)
In den Hinweisen zum Format werden die Nummern 8 und 9 gestrichen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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