(1) Um die Verwendung offener Daten zu fördern und Anreize für die Innovation bei Produkten und Dienstleistungen zu vermitteln, enthält diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und die praktischen Modalitäten zur Erleichterung der Weiterverwendung von
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a)
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vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten;
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b)
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vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, die
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i)
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in den in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bereichen tätig sind;
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ii)
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als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tätig sind;
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iii)
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als Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erfüllen; oder
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iv)
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als Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 erfüllen;
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c)
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Forschungsdaten gemäß den in Artikel 10 festgelegten Bedingungen.
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