+VERORDNUNG (EU) 2019/494 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Preamble: 1
---+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
------+Artikel 1 1
------+Artikel 1 2
------+Artikel 1 3
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
------+Artikel 3 2
------+Artikel 3 3
------+Artikel 3 4
---+Artikel 4 Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
---+Artikel 5 Übertragung von Ausbildungsmodulen
---+Artikel 6 Vorschriften für die in den Artikeln 3 oder 4 genannten Zeugnisse/Zulassungen und die mit ihnen verbundenen Pflichten
------+Artikel 6 1
------+Artikel 6 2
------+Artikel 6 3
---+Artikel 7 Zuständige Behörde
---+Artikel 8 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission
---+Artikel 9 Annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen
---+Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendung
------+Artikel 10 1
------+Artikel 10 2
------+Artikel 10 3
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English -
European Union -
Aviation -
VERORDNUNG (EU) 2019/494 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2019/494 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. März 2019
über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Preamble: 1
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
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Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
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(2)
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Hauptziel der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die Festlegung und Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union. Hierzu wurde ein System von Zulassungen/Zeugnissen für unterschiedlichste Luftfahrttätigkeiten errichtet, um die geforderten Sicherheitsniveaus zu erreichen und die notwendigen Überprüfungen und die gegenseitige Anerkennung von erteilten Zulassungen/Zeugnissen zu ermöglichen.
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(3)
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Im Bereich der Flugsicherheit lassen sich die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zulassungen/Zeugnisse und Genehmigungen von den Interessenträgern durch verschiedene Maßnahmen ausgleichen. Hierzu zählt die Verlagerung hin zu einer Zivilluftfahrtbehörde eines der übrigen 27 Mitgliedstaaten oder die Beantragung einer/eines von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) erteilten Zulassung/Zeugnisses vor dem Austritt mit Wirkung erst ab jenem Tag und damit abhängig davon, ab wann das Vereinigte Königreich als Drittland gilt.
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(4)
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Anders als in anderen Bereichen des Unionsrechts gibt es allerdings einige besondere Fälle, in denen eine Zulassung/ein Zeugnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur erteilt werden kann, da ab dem Tag des Austritts das Vereinigte Königreich für seine Gerichtsbarkeit wieder die Rolle eines „Entwurfsstaats“ auf der Grundlage des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übernimmt. Das Vereinigte Königreich wiederum kann in dieser neuen Funktion Zulassungen/Zeugnisse nur dann erteilen, wenn es diese neue Funktion übernommen hat, nämlich sobald das Unionsrecht auf das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt aus der Union keine Anwendung mehr findet.
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(5)
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Daher gilt es, einen vorübergehenden Mechanismus einzurichten, mit dem die Gültigkeit bestimmter Zulassungen/Zeugnisse für die Flugsicherheit verlängert wird und der den betroffenen Betreibern und der Agentur genügend Zeit einräumt, damit die notwendigen Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1139 mit Blick auf den Status des Vereinigten Königreichs als Drittland erteilt werden können.
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(6)
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Die Dauer der Verlängerung der Gültigkeit von Zulassungen/Zeugnissen sollte auf das für die Bewältigung des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus dem Unionssystem für die Flugsicherheit unbedingt Notwendige befristet sein.
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(7)
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Um gegebenenfalls für die Erteilung der Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1139 an die betroffenen Betreiber mehr Zeit einzuräumen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Gültigkeit der in Abschnitt I im Anhang dieser Verordnung genannten Zulassungen/Zeugnisse nochmals zu verlängern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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(8)
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Anders als in den meisten anderen Bereichen des für Waren geltenden Unionsrechts wirkt sich zudem die Ungültigkeit von Zulassungen/Zeugnissen nicht auf das Inverkehrbringen aus, sondern auf die tatsächliche Nutzung von Luftfahrterzeugnissen, -teilen und -ausrüstungen in der Union, etwa auf den Einbau von Teilen und Ausrüstungen in ein in der Union eingesetztes Luftfahrzeug der Union. Eine solche Verwendung von Luftfahrterzeugnissen in der Union sollte nicht durch den Austritt des Vereinigten Königreichs beeinträchtigt werden.
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(9)
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Im Unionssystem für die Flugsicherheit ist die Ausbildung von Piloten und Mechanikern genau geregelt und die Ausbildungsmodule sind harmonisiert. Personen, die ein Ausbildungsmodul in einem Mitgliedstaat durchlaufen, können im Laufe dieser Ausbildung nicht jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat wechseln. Dieser besonderen Situation sollte bei den Notfallmaßnahmen der Union Rechnung getragen werden.
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(10)
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Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten aus Gründen der Dringlichkeit in Kraft treten und sie sollten im Prinzip ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern nicht bis zu diesem Tag ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Damit jedoch die erforderlichen Verwaltungsverfahren so früh wie möglich durchgeführt werden können, sollten einige Bestimmungen mit Inkrafttreten dieser Verordnung gelten —
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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 25. März 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
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Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf Grundlage der genannten Verordnung und auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
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Artikel 3 Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
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Die Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bleiben für den Zeitraum von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung gültig.
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Artikel 4 Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
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Artikel 4
Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse für die Verwendung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen bleiben gültig.
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Artikel 5 Übertragung von Ausbildungsmodulen
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Artikel 5
Übertragung von Ausbildungsmodulen
Abweichend von den Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 (6) und (EU) Nr. 1321/2014 (7) der Kommission berücksichtigen — je nach Sachverhalt — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Prüfungen, die in der Aufsicht der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unterliegenden Ausbildungsorganisationen abgelegt wurden, jedoch vor dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt noch nicht zur Erteilung der Lizenz geführt haben, als ob diese Prüfungen in einer Ausbildungsorganisation abgelegt worden wären, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt.
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Artikel 6 Vorschriften für die in den Artikeln 3 oder 4 genannten Zeugnisse/Zulassungen und die mit ihnen verbundenen Pflichten
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Artikel 7 Zuständige Behörde
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Artikel 7
Für die Zwecke dieser Verordnung und für den Zweck der Aufsicht über die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse und über die Stellen, die diese Zulassungen/Zeugnisse erteilen, handelt die Agentur als zuständige Behörde, wie sie für Stellen aus Drittländern nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf Grundlage der genannten Verordnung oder auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorgesehen ist.
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Artikel 8 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission
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Artikel 8
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission
Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission (8) gilt für juristische und natürliche Personen, die Inhaber von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnissen sind oder solche Zulassungen/Zeugnisse erteilen, ebenso wie für Inhaber entsprechender Zulassungen/Zeugnisse, die juristischen oder natürlichen Personen aus einem Drittland erteilt wurden.
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Artikel 9 Annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen
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Artikel 9
Annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen
Für die Anwendung dieser Verordnung kann die Agentur nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen herausgeben.
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Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendung
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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