+Artikel 7 Registrierstellen
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Artikel 7 Registrierstellen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 7 1

(1)   Das Register akkreditiert Registrierstellen nach angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Zulassungsverfahren, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen. Das Register sorgt dafür, dass die Zulassungsverfahren leicht öffentlich zugänglich sind.

Artikel 7 2

(2)   Das Register stellt unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Anforderungen an die zugelassenen .eu-Registrierstellen, die gleichwertige Dienste erbringen. Das Register stellt ihnen Dienste und Informationen unter denselben Bedingungen und mit derselben Qualität wie bei seinen eigenen gleichwertigen Diensten zur Verfügung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung