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Artikel 7 2(2) Das Register stellt unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Anforderungen an die zugelassenen .eu-Registrierstellen, die gleichwertige Dienste erbringen. Das Register stellt ihnen Dienste und Informationen unter denselben Bedingungen und mit derselben Qualität wie bei seinen eigenen gleichwertigen Diensten zur Verfügung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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