+Artikel 16 Bewertung und Überprüfung
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Artikel 16 Bewertung und Überprüfung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 1

(1)   Bis zum 13. Oktober 2027 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die Durchführung, Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD .eu, insbesondere auf der Grundlage der von dem Register gemäß Artikel 10 Buchstabe l bereitgestellten Informationen.

Artikel 16 2

(2)   Bis zum 30. Juni 2020 bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Praxis, ob und wie das Register mit dem EUIPO und anderen Agenturen der EU zur Bekämpfung spekulativer und missbräuchlicher Registrierungen zusammenarbeiten soll und ob und wie einfache Verwaltungsverfahren, insbesondere für KMU, bereitzustellen sind. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang bei Bedarf weitere Maßnahmen vorschlagen.

Artikel 16 3

(3)   Bis zum 13. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die in Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen ausgeweitet werden können, und sie kann gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.

Artikel 16 4

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 1 und 2 genannten Bewertung vor.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung