(1) Ein Untersuchungsverfahren wird eingeleitet, wenn von einem Mitgliedstaat, einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Union oder einem Verband von Luftfahrtunternehmen der Union eine schriftliche Beschwerde eingereicht wurde, oder auf eigene Initiative der Kommission, sofern Anscheinsbeweise das Vorliegen sämtlicher folgender Umstände begründen:
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a)
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eine wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle;
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b)
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eine Schädigung oder drohende Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der Union; und
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c)
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ein kausaler Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Praxis und der mutmaßlichen Schädigung oder mutmaßlich drohenden Schädigung.
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