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Artikel 4 7(7) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 entscheidet die Kommission innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Monaten nach Einreichung der Beschwerde darüber, ob sie eine Untersuchung nach Absatz 1 einleitet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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