+Artikel 4 8

Artikel 4 8

(8)   Gelangt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 4 zu der Auffassung, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so geht sie wie folgt vor:

a)

Sie leitet das Verfahren ein und teilt dies den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mit;

b)

sie veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Einleitung der Untersuchung bekannt gibt, Angaben zum Umfang der Untersuchung und dazu macht, welchem Drittland oder welcher Drittlandstelle eine wettbewerbsverzerrende Praxis vorgeworfen wird und wie sich die mutmaßliche Schädigung oder drohende Schädigung gestaltet, welche Luftfahrtunternehmen der Union davon betroffen sind und innerhalb welcher Frist betroffene Parteien sich melden, schriftlich ihre Standpunkte einbringen, Informationen einreichen oder beantragen können, von der Kommission angehört zu werden. Diese Frist beträgt mindestens 30 Tage;

c)

sie teilt den Vertretern des betreffenden Drittlandes und der betreffenden Drittlandstelle förmlich die Einleitung der Untersuchung mit;

d)

sie unterrichtet den Beschwerdeführer und den nach Artikel 16 eingesetzten Ausschuss über die Einleitung der Untersuchung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung