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+Artikel 6 2 |
Artikel 6 2(2) Die Kommission setzt die Untersuchung aus, wenn innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Mitteilung der Einleitung der Untersuchung
In diesen Fällen der Aussetzung gilt Artikel 7 Absätze 1 und 2. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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