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+Artikel 11 5 |
Artikel 11 5(5) In den in Absatz 4 aufgeführten Fällen nimmt die Kommission das Verfahren wieder auf, wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis, die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union innerhalb einer angemessenen Frist, die keinesfalls länger als sechs Monate betragen darf, nicht beseitigt wurde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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