+Artikel 13 1

Artikel 13 1

(1)   Die Kommission stellt die Untersuchung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen ein, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird, es sei denn, die Kommission setzt die Untersuchung auf eigene Initiative fort.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung