(2) Unbeschadet des Artikels 13 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen erlassen, wenn bei der nach Artikel 5 durchgeführten Untersuchung festgestellt wurde, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle eine drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 verursacht. Diese Abhilfemaßnahmen treten erst in Kraft, wenn die drohende Schädigung sich zu einer tatsächlichen Schädigung weiterentwickelt hat.
Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.