+Artikel 14 3

Artikel 14 3

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen sind den von dieser wettbewerbsverzerrenden Praxis profitierenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlands in einer der folgenden Formen aufzuerlegen:

a)

finanzielle Abgaben;

b)

operative Maßnahmen von gleichem oder geringerem Wert, etwa die Aussetzung von Zugeständnissen, von geschuldeten Leistungen oder von anderen Rechten von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern. Dabei wird wechselseitigen operativen Maßnahmen der Vorrang eingeräumt, sofern sie nicht dem Unionsinteresse zuwiderlaufen oder mit Rechtsvorschriften der Union oder mit internationalen Verpflichtungen unvereinbar sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung