+KAPITEL II Aufgaben
---+Artikel 5 Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts
---+Artikel 6 Kapazitätsaufbau
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
---+Artikel 7 Operative Zusammenarbeit auf Unionsebene
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
------+Article 7 5.
------+Article 7 6.
------+Article 7 7.
---+Artikel 8 Markt, Cybersicherheitszertifizierung und Normung
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
---+Artikel 9 Wissen und Informationen
---+Artikel 10 Sensibilisierung und Ausbildung
---+Artikel 11 Forschung und Innovation
---+Artikel 12 Internationale Zusammenarbeit
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KAPITEL II Aufgaben
KAPITEL II Aufgaben
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 5 Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts
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Artikel 5
Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts
Die ENISA trägt zur Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts bei, indem sie
1.
insbesondere durch unabhängige Stellungnahmen und Analysen sowie durch vorbereitende Arbeiten zur Ausarbeitung und Überprüfung der Unionspolitik und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Cybersicherheit Beratung und Unterstützung gewährt und indem sie sektorspezifische Strategien und Rechtsetzungsinitiativen im Bereich der Cybersicherheit vorlegt;
2.
die Mitgliedstaaten darin unterstützt, die Unionspolitik und das Unionsrecht auf dem Gebiet der Cybersicherheit, vor allem im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2016/1148, kohärent umzusetzen, auch durch die Abgabe von Stellungnahmen, Herausgabe von Leitlinien, Anbieten von Beratung und bewährten Verfahren zu Themen wie Risikomanagement, Meldung von Sicherheitsvorfällen und Informationsaustausch, und indem sie den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich zwischen den zuständigen Behörden erleichtert;
3.
die Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Entwicklung und Förderung von Strategien im Zusammenhang mit der Cybersicherheit unterstützt, die die allgemeine Verfügbarkeit oder Integrität des öffentlichen Kerns des offenen Internets bewahren;
4.
ihre Sachkenntnis und Unterstützung in die Arbeit der nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingesetzten Kooperationsgruppe einbringt;
5.
Folgendes unterstützt:
a)
die Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Identität und Vertrauensdienste, vor allem durch Beratung und die Herausgabe technische Leitlinien sowie durch die Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den zuständigen Behörden;
b)
die Förderung eines höheren Sicherheitsniveaus in der elektronischen Kommunikation, auch indem sie Beratung und Sachkenntnis anbietet und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen Behörden erleichtert;
c)
die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung bestimmter auf die Cybersicherheit bezogener Aspekte der Politik und des Rechts der Union im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre, was — auf dessen Ersuchen die Beratung des Europäischen Datenschutzausschusses einschließt;
6.
die regelmäßige Überprüfung der Unionspolitik unterstützt und dazu einen Jahresbericht über den Stand der Umsetzung des jeweiligen Rechtsrahmens in Bezug auf Folgendes erstellt:
a)
Informationen über Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch die Mitgliedstaaten über die zentrale Anlaufstelle der Kooperationsgruppe nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1148;
b)
Zusammenfassungen von Meldungen von Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverlusten von Vertrauensdiensteanbietern, die der ENISA auf der Grundlage des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
) von den Aufsichtsstellen übermittelt werden;
c)
die Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, die der ENISA von den zuständigen Behörden auf der Grundlage des Artikels 40 der Richtlinie (EU) 2018/1972 übermittelt werden.
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Artikel 6 Kapazitätsaufbau
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Artikel 7 Operative Zusammenarbeit auf Unionsebene
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Artikel 8 Markt, Cybersicherheitszertifizierung und Normung
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Artikel 9 Wissen und Informationen
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Artikel 9
Die ENISA
a)
führt Analysen neu entstehender Technik durch und bietet themenspezifische Bewertungen der von den technischen Innovationen zu erwartenden gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und regulatorischen Auswirkungen auf die Cybersicherheit;
b)
führt langfristige strategische Analysen der Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle durch, um neu auftretende Trends erkennen und dazu beitragen zu können, Sicherheitsvorfälle zu vermeiden;
c)
stellt in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Behörden der Mitgliedstaaten und den maßgeblichen Interessenträgern Beratung, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme zur Verfügung, vor allem für die Sicherheit der Infrastrukturen, die die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 aufgeführten Sektoren unterstützen, und der Infrastrukturen, die von den Anbietern der in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten digitaler Dienste genutzt werden;
d)
bündelt die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellten Informationen zur Cybersicherheit und die auf freiwilliger Grundlage von den Mitgliedstaaten und privaten und öffentlichen Interessenträgern bereitgestellten Informationen zur Cybersicherheit, ordnet diese Informationen und stellt sie über ein eigenes Portal der Öffentlichkeit zur Verfügung;
e)
erhebt und analysiert öffentlich verfügbare Informationen über signifikante Sicherheitsvorfälle und stellt Berichte mit dem Ziel zusammen, den Bürgern, Organisationen und Unternehmen unionsweite Leitlinien bereitzustellen.
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Artikel 10 Sensibilisierung und Ausbildung
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Artikel 10
Sensibilisierung und Ausbildung
Die ENISA
a)
sensibilisiert die Öffentlichkeit für Cybersicherheitsrisiken und stellt Leitlinien für bewährte Verfahren für einzelne Nutzer zur Verfügung, die sich an Bürger, Organisationen und Unternehmen richten und auch Cyberhygiene und Cyberkompetenz umfassen;
b)
organisiert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Branche regelmäßige Aufklärungskampagnen, um die Cybersicherheit und ihre Sichtbarkeit in der Union zu erhöhen und eine umfassende öffentliche Debatte anzuregen;
c)
unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Sensibilisierung in Bezug auf Cybersicherheit und zur Förderung der Ausbildung im Bereich Cybersicherheit;
d)
unterstützt die engere Koordinierung und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Sensibilisierung und Ausbildung im Bereich Cybersicherheit.
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Artikel 11 Forschung und Innovation
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Artikel 11
Die ENISA, in Zusammenhang mit der Forschung und Innovation,
a)
berät die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten zum Forschungsbedarf und zu den Forschungsprioritäten im Bereich Cybersicherheit, damit die Voraussetzung für wirksame Reaktionen auf die gegenwärtigen oder sich abzeichnenden Risiken und Cyberbedrohungen, auch in Bezug auf neue und aufkommende Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), geschaffen und die Techniken zur Risikovermeidung genutzt werden können;
b)
beteiligt sich dort, wo die Kommission ihr die einschlägigen Befugnisse übertragen hat, an der Durchführungsphase von Förderprogrammen für Forschung und Innovation oder als Begünstige;
c)
trägt im Bereich der Cybersicherheit zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda auf Unionsebene bei.
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Artikel 12 Internationale Zusammenarbeit
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Artikel 12
Internationale Zusammenarbeit
Die ENISA unterstützt die Bemühungen der Union um Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie innerhalb der einschlägigen Rahmen für internationale Zusammenarbeit, um die internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Cybersicherheit zu fördern, indem sie
a)
soweit zweckmäßig — bei der Organisation von internationalen Übungen als Beobachterin mitwirkt, die Ergebnisse solcher Übungen analysiert und sie dem Verwaltungsrat vorlegt;
b)
auf Ersuchen der Kommission den Austausch bewährter Verfahren erleichtert;
c)
der Kommission auf deren Ersuchen mit Sachkenntnis zur Seite steht;
d)
die Kommission in Zusammenarbeit mit der nach Artikel 62 eingesetzten Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung bei Fragen zu Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Cybersicherheitszertifikaten mit Drittländern berät und unterstützt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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