+Artikel 12 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 12 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 12

Internationale Zusammenarbeit

Die ENISA unterstützt die Bemühungen der Union um Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie innerhalb der einschlägigen Rahmen für internationale Zusammenarbeit, um die internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Cybersicherheit zu fördern, indem sie

a) 

soweit zweckmäßig — bei der Organisation von internationalen Übungen als Beobachterin mitwirkt, die Ergebnisse solcher Übungen analysiert und sie dem Verwaltungsrat vorlegt;

b) 

auf Ersuchen der Kommission den Austausch bewährter Verfahren erleichtert;

c) 

der Kommission auf deren Ersuchen mit Sachkenntnis zur Seite steht;

d) 

die Kommission in Zusammenarbeit mit der nach Artikel 62 eingesetzten Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung bei Fragen zu Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Cybersicherheitszertifikaten mit Drittländern berät und unterstützt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung