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+Artikel 45 Verwaltungskontrolle |
Artikel 45 VerwaltungskontrolleArtikel 45 Verwaltungskontrolle Die Tätigkeit der ENISA unterliegt der Aufsicht des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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