+Artikel 13 2
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Artikel 13 2
(2) Die Kommission legt nach einer Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ eine unverbindliche Stellungnahme mit einer eingehenden Erläuterung der Gründe vor und übermittelt sie der zuständigen Behörde mit der Empfehlung, ihren Risikovorsorgeplan zu überprüfen, sofern dieser
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a)
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nicht geeignet ist, die in den Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmten Risiken zu mindern,
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b)
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nicht mit den bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen oder mit dem Risikovorsorgeplan eines anderen Mitgliedstaats vereinbar ist,
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c)
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die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt,
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d)
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Maßnahmen vorsieht, mit denen die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten voraussichtlich gefährdet wird,
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e)
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zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Binnenmarktes führt oder
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f)
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gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts verstößt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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