+Artikel 17 Nachträgliche Evaluierung
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Artikel 17 Nachträgliche Evaluierung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 17 1

(1)   So bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem Ende der Stromversorgungskrise, legt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Stromversorgungskrise ausgerufen hat, der Koordinierungsgruppe „Strom“ und der Kommission, nach der Konsultation der Regulierungsbehörde, sofern es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt, einen Bericht über die nachträgliche Evaluierung vor.

Artikel 17 2

(2)   Der Bericht über die nachträgliche Evaluierung muss zumindest Folgendes enthalten:

a)

eine Beschreibung des Ereignisses, das die Stromversorgungskrise ausgelöst hat,

b)

eine Beschreibung der getroffenen Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen und eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen,

c)

eine Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen,

d)

eine Übersicht über die vorbereiteten (und abgerufenen oder nicht abgerufenen) Unterstützungsleistungen, die für benachbarte Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder von diesen erbracht wurden,

e)

soweit es die Datenlage zum Zeitpunkt der Bewertung zulässt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Stromversorgungskrise sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätssektor, insbesondere das Volumen der nicht bedienten Last und die Höhe der manuellen Lasttrennung (einschließlich eines Vergleichs zwischen der Höhe des erzwungenen und der freiwilligen Lasttrennung),

f)

die Gründe für die Anwendung nicht marktbasierte Maßnahmen,

g)

etwaige mögliche oder vorgeschlagene Verbesserungen des Risikovorsorgeplans,

h)

eine Übersicht über mögliche Verbesserungen der Netzentwicklung, falls die Krise vollständig oder teilweise auf eine unzureichende Netzentwicklung zurückzuführen ist.

Artikel 17 3

(3)   Die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission können bei der zuständigen Behörde weitere Informationen anfordern, wenn sie die in dem Bericht über nachträgliche Evaluierung vorgelegten Informationen für unzureichend halten.

Artikel 17 4

(4)   Die betreffende zuständige Behörde legt die Ergebnisse der nachträglichen Evaluierung in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ dar. Die Ergebnisse müssen in den aktualisierten Risikovorsorgeplan einfließen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung