+Artikel 17 2
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Artikel 17 2
(2) Der Bericht über die nachträgliche Evaluierung muss zumindest Folgendes enthalten:
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a)
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eine Beschreibung des Ereignisses, das die Stromversorgungskrise ausgelöst hat,
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b)
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eine Beschreibung der getroffenen Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen und eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen,
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c)
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eine Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen,
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d)
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eine Übersicht über die vorbereiteten (und abgerufenen oder nicht abgerufenen) Unterstützungsleistungen, die für benachbarte Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder von diesen erbracht wurden,
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e)
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soweit es die Datenlage zum Zeitpunkt der Bewertung zulässt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Stromversorgungskrise sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätssektor, insbesondere das Volumen der nicht bedienten Last und die Höhe der manuellen Lasttrennung (einschließlich eines Vergleichs zwischen der Höhe des erzwungenen und der freiwilligen Lasttrennung),
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f)
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die Gründe für die Anwendung nicht marktbasierte Maßnahmen,
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g)
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etwaige mögliche oder vorgeschlagene Verbesserungen des Risikovorsorgeplans,
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h)
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eine Übersicht über mögliche Verbesserungen der Netzentwicklung, falls die Krise vollständig oder teilweise auf eine unzureichende Netzentwicklung zurückzuführen ist.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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