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+Artikel 6 Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern |
Artikel 6 Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von HerstellernArtikel 6 Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern Für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 und anschließend für jeden nachfolgenden Berichtszeitraum bestimmt die Kommission für jeden Hersteller eine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen für den vorangegangenen Berichtszeitraum. Die Zielvorgabe wird gemäß Anhang I Nummer 4.1 bestimmt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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