+VERORDNUNG (EU) 2019/1242 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO 2 -Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand und Ziele
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
---+Artikel 2 Geltungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3a CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben
------+Article 3a 1.
------+Article 3a 2.
------+Article 3a 3.
------+Article 3a 4.
------+Article 3a 5.
---+Artikel 3b Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung des Übergangs zu emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt
---+Artikel 3c Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Nachfrage nach emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt
---+Artikel 3d Zielvorgabe für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bezüglich Stadtbussen
------+Article 3d 1.
------+Article 3d 2.
------+Article 3d 3.
---+Artikel 3e Sicherstellung nachhaltiger und resilienter Lieferketten für Stadtbusse durch öffentliche Vergabeverfahren
------+Article 3e 1.
------+Article 3e 2.
------+Article 3e 3.
---+Artikel 4 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen eines Herstellers
---+Artikel 5 Emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
---+Artikel 6 Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern
---+Artikel 6a Übertragung schwerer Nutzfahrzeuge zwischen Herstellern
------+Article 6a 1.
------+Article 6a 2.
---+Artikel 6b Ausnahmeregelung für Hersteller, die nur wenige schwere Nutzfahrzeuge herstellen
------+Article 6b 1.
------+Article 6b 2.
------+Article 6b 3.
------+Article 6b 4.
------+Article 6b 5.
------+Article 6b 6.
---+Artikel 7 Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
---+Artikel 7a Zuordnung schwerer Nutzfahrzeuge zu einem Hersteller
---+Artikel 7b Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Klasse M
---+Artikel 8 Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
---+Artikel 9 Überprüfung der Überwachungsdaten
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Bewertung der Bezugswerte für CO2-Emissionen
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 11 Veröffentlichung von Daten und der Leistungen der Hersteller
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
---+Artikel 12 Tatsächliche CO2-Emissionen und tatsächlicher Energieverbrauch
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
---+Artikel 13 Überprüfung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen im Betrieb
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 13a Überwachung und Meldung durch die Mitgliedstaaten
------+Article 13a 1.
------+Article 13a 2.
------+Article 13a 3.
------+Article 13a 4.
---+Artikel 13b Berichterstattung durch Hersteller oder andere für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs zuständige Stellen
------+Article 13b 1.
------+Article 13b 2.
------+Article 13b 3.
---+Artikel 13c Zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge
------+Article 13c 1.
------+Article 13c 2.
---+Artikel 13d Überwachung der Ergebnisse von Kontrollprüfungen im Fahrbetrieb auf der Straße
------+Article 13d 1.
------+Article 13d 2.
---+Artikel 13e Datenqualität
------+Article 13e 1.
------+Article 13e 2.
------+Article 13e 3.
------+Article 13e 4.
---+Artikel 13f Geldbußen
------+Article 13f 1.
------+Article 13f 2.
------+Article 13f 3.
---+Artikel 14 Änderungen der Anhänge I, IV und V
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
---+Artikel 15 Überprüfung
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
---+Artikel 16 Ausschussverfahren
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
---+Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
------+Article 17 5.
------+Article 17 6.
---+Artikel 18 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
---+Artikel 19 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/956
---+Artikel 20 Änderung der Richtlinie 96/53/EG
---+Artikel 21 Inkrafttreten
---+ANHANG I Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen, Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und CO2-Emissionsüberschreitungen
---+ANHANG II Anpassungsverfahren gemäß Artikel 11
---+ANHANG III Normalisierung der spezifischen CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 4
---+ANHANG IV Vorschriften über die gemäß den Artikeln 13a und 13b zu überwachenden und zu meldenden Daten
---+ANHANG V Datenmeldung und -verwaltung gemäß den Artikeln 13a bis 13c
---+ANHANG VI Entsprechungstabelle
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2019/1242 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO 2 -Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2019/1242 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand und Ziele
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

▼M1

1. 

„Bezugswert für CO2-Emissionen“ den gemäß Anhang I Nummer 3 bestimmten Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in jeder Fahrzeuguntergruppe in dem Referenzzeitraum;

▼B

2. 

„spezifische CO2-Emissionen“ die gemäß Anhang I Nummer 2.1 bestimmten CO2-Emissionen eines einzelnen schweren Nutzfahrzeugs;

3. 

„Berichtszeitraum des Jahres Y“ den Zeitraum vom 1. Juli des Jahres Y bis zum 30. Juni des Jahres Y+1;

▼M1

3a. 

„Berichtszeitraum“ den Zeitraum vom 1. Juli eines bestimmten Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres;

3b. 

„Referenzzeitraum“ den Berichtszeitraum eines bestimmten Jahres, in Bezug auf den die regulatorischen CO2-Emissionsreduktionsverpflichtungen für eine bestimmte Fahrzeuguntergruppe in dieser Verordnung festgelegt sind;

▼B

4. 

„durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen“ den gemäß Anhang I Nummer 2.7 bestimmten Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen der neuen schweren Nutzfahrzeuge eines Herstellers in einem bestimmten Berichtszeitraum;

▼M1

5. 

„Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen“ die jährlich gemäß Anhang I Nummer 4 für den vorangegangenen Berichtszeitraum bestimmte Zielvorgabe für CO2-Emissionen eines einzelnen Herstellers;

▼B

6. 

„Lastkraftwagen“ einen Kraftwagen, der nicht für Ziehen eines Sattelanhängers ausgelegt und konstruiert ist;

7. 

„Sattelzugmaschine“ ein Zugfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist;

8. 

„Fahrzeuguntergruppe“ eine Gruppe von Fahrzeugen im Sinne von Anhang I Nummer 1, die durch eine Reihe gemeinsamer spezifischer technischer Kriterien gekennzeichnet sind, die für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs dieser Fahrzeuge maßgeblich sind;

▼M1

9. 

„Arbeitsfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das für bestimmte Zwecke eingesetzt werden soll und nach den Angaben in seiner Übereinstimmungsbescheinigung, die von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden, die in Anhang I Nummer 1.2 genannten Kriterien erfüllt;

10. 

„Hersteller“ die Person oder Stelle, der die in einem bestimmten Zeitraum zugelassenen Fahrzeuge gemäß Artikel 7a zugeordnet wurden;

▼M1

10a. 

„Berichterstatter“ eine Stelle, die für die Meldung von Daten an die Kommission zuständig ist;

▼M1

11. 

„emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug“ eines der folgenden Fahrzeuge:

a) 

ein schweres Kraftfahrzeug ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor mit Emissionen von nicht mehr als 3 g CO2/(tkm) oder 1 g CO2/(pkm), bestimmt gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400;

b) 

ein schweres Kraftfahrzeug ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihren Durchführungsmaßnahmen bestimmte Emissionen nicht mehr als 1 g CO2/kWh oder dessen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und ihren Durchführungsmaßnahmen bestimmte Emissionen nicht mehr als 1 g CO2/km betragen, sofern keine CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelt wurden;

c) 

ein Anhänger mit einer Einrichtung, die seinen Antrieb aktiv unterstützt und der keinen Verbrennungsmotor hat oder dessen Verbrennungsmotor weniger als 1 g CO2/kWh emittiert, wie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihren Durchführungsmaßnahmen oder gemäß der UNECE-Verordnung (EG) Nr. 49 ermittelt;

12. 

„emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das kein emissionsfreies Nutzfahrzeug ist und dessen nach Anhang I Nummer 2.3.4 bestimmte spezifische CO2-Emissionen weniger als die Hälfte der Bezugswerte für CO2-Emissionen aller Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe, zu denen das schwere Nutzfahrzeug gehört, betragen;

▼B

13. 

„Einsatzprofil“ eine Kombination aus einem Zielgeschwindigkeitszyklus, einem Nutzlastwert, einer Fahrzeug- oder Anhängerkonfiguration und gegebenenfalls anderen Parametern, die dem speziellen Einsatzzweck des Fahrzeugs entspricht und auf deren Grundlage die offiziellen Werte der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs eines schweren Nutzfahrzeugs bestimmt werden;

14. 

„Zielgeschwindigkeitszyklus“ die Beschreibung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die der Fahrer erreichen möchte oder die ihm die Verkehrsbedingungen auferlegen, als eine Funktion der bei einer Fahrt zurückgelegten Entfernung;

15. 

„Nutzlast“ das Gewicht der Güter, die ein Fahrzeug unter verschiedenen Bedingungen befördert;

▼M1

16. 

„Primärfahrzeug“ ein Primärfahrzeug gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2017/2400;

17. 

„Primärfahrzeug eines schweren Nutzfahrzeugs“ ein Primärfahrzeug, für dessen Simulation eine generische Karosserie zugeordnet wird, die hinsichtlich ihrer Konfiguration in Bezug auf Boden (Hochflur/Niederflur) und Deck (ein oder zwei Decks) und gegebenenfalls anderer Parameter der tatsächlichen Karosserie des schweren Nutzfahrzeugs entspricht;

18. 

„vervollständigtes Fahrzeug“ ein vervollständigtes Fahrzeug gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2018/858;

19. 

„vollständiges Fahrzeug“ ein vollständiges Fahrzeug gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2018/858;

20. 

„Geländefahrzeug“ ein Geländefahrzeug gemäß der Definition in Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/858;

21. 

„Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“ ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858;

22. 

„Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“ ein Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung gemäß der Definition in Anhang I Teil A Nummer 2.3.1 der Verordnung (EU) 2018/858;

23. 

„Übereinstimmungsbescheinigung“ eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;

24. 

„öffentlicher Auftrag“ im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren, sofern nichts anderes bestimmt ist, einen öffentlichen Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), „Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) sowie „Konzession“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );

25. 

„überschwere Fahrzeugkombination“ ein schweres Nutzfahrzeug der Klasse N3, das für die Verwendung in einer Fahrzeugkombination geeignet ist und alle der folgenden Auslegungs- und Konstruktionskriterien erfüllt:

a) 

mit mindestens drei Achsen;

b) 

die Nennleistung des Motors beträgt mindestens 400 kW;

c) 

konzipiert mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand (TPMLM) der Kombination von über 60 Tonnen;

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Gruppe verbundener Hersteller“ einen Hersteller und seine verbundenen Unternehmen.

Im Zusammenhang mit einem Hersteller bezeichnet der Ausdruck „verbundenes Unternehmen“

a) 

Unternehmen, bei denen der Hersteller unmittelbar oder mittelbar

i) 

über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt,

ii) 

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

iii) 

das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b) 

Unternehmen, die über den Hersteller mittelbar oder unmittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten ausüben;

c) 

Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;

d) 

Unternehmen, bei denen der Hersteller zusammen mit einem oder mehreren Unternehmen gemäß den Buchstaben a, b oder c oder bei denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat haben;

e) 

Unternehmen, bei denen die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten vom Hersteller oder einem oder mehreren seiner verbundenen Unternehmen gemäß den Buchstaben a bis d und von einem oder mehreren Dritten gemeinsam ausgeübt werden.

Artikel 3a CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben
Artikel 3b Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung des Übergangs zu emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt

Artikel 3b

Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung des Übergangs zu emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Einführung schwerer Nutzfahrzeuge auf dem Unionsmarkt, die zu emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen nachgerüstet werden, auf dem Unionsmarkt erleichtert werden muss, unter anderem durch harmonisierte Vorschriften. Dieser Bericht muss eine Analyse der Optionen und die Auswirkungen dieser Optionen umfassen. Die Analyse geht gegebenenfalls mit einer Gesetzgebungsinitiative oder einer anderen Maßnahme einher.

Artikel 3c Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Nachfrage nach emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt

Artikel 3c

Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Nachfrage nach emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht vor, der eine Analyse des potenziellen Bedarfs und der potenziellen Auswirkungen von Initiativen zur Erhöhung des Anteils emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge, die sich im Eigentum großer Flottenbetreiber befinden oder von ihnen geleast werden, enthält. In diesem Bericht prüft die Kommission mögliche Optionen für einen verstärkten Einsatz emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge, die sich im Eigentum großer Flottenbetreiber befinden oder von ihnen geleast werden.

Artikel 3d Zielvorgabe für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bezüglich Stadtbussen
Artikel 3e Sicherstellung nachhaltiger und resilienter Lieferketten für Stadtbusse durch öffentliche Vergabeverfahren
Artikel 4 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen eines Herstellers

Artikel 4

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen eines Herstellers

▼M1

Ab dem 1. Juli 2020 und anschließend in jedem nachfolgenden Berichtszeitraum bestimmt die Kommission für jeden Hersteller die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für den vorangegangenen Berichtszeitraum in g/tkm, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a) 

die gemeldeten Daten zu den neuen schweren Nutzfahrzeugen des Herstellers, die in dem vorangegangenen Berichtszeitraum zugelassen wurden;

b) 

den gemäß Artikel 5 bestimmten Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge; und

c) 

in den Berichtszeiträumen der Jahre 2030 bis 2034 neue emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge, die unter Anhang I Nummer 1.1.1 fallen.

▼B

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen werden gemäß Anhang I Nummer 2.7 bestimmt.

Artikel 5 Emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge
Artikel 6 Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern

Artikel 6

Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern

Für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 und anschließend für jeden nachfolgenden Berichtszeitraum bestimmt die Kommission für jeden Hersteller eine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen für den vorangegangenen Berichtszeitraum. Die Zielvorgabe wird gemäß Anhang I Nummer 4.1 bestimmt.

Artikel 6a Übertragung schwerer Nutzfahrzeuge zwischen Herstellern
Artikel 6b Ausnahmeregelung für Hersteller, die nur wenige schwere Nutzfahrzeuge herstellen
Artikel 7 Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften
Artikel 7a Zuordnung schwerer Nutzfahrzeuge zu einem Hersteller

Artikel 7a

Zuordnung schwerer Nutzfahrzeuge zu einem Hersteller

Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Artikel 4 und der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Artikel 6 werden die in einem bestimmten Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge folgenden Herstellern zugeordnet:

a) 

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N dem Fahrzeughersteller im Sinne von Artikel 3 Nummer 4a der Verordnung (EU) 2017/2400;

b) 

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M dem Primärfahrzeughersteller im Sinne von Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2400;

c) 

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O dem Fahrzeughersteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission ( 8 ).

Artikel 7b Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Klasse M

Artikel 7b

Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Klasse M

Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M gilt Folgendes:

a) 

Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in einer Fahrzeuguntergruppe eines Herstellers wird ein neues schweres Nutzfahrzeug der Klasse M mit seinen spezifischen CO2-Emissionen als ein vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.2.2 und nicht gemäß Anhang I Nummer 2.2.3 berücksichtigt.

b) 

Abweichend von Buchstabe a des vorliegenden Artikels wird ein neues schweres Nutzfahrzeug der Klasse M auf Antrag des Primärfahrzeugherstellers im Sinne von Artikel 7a Buchstabe b an die Kommission und vorbehaltlich der unter Buchstabe c dieses Artikels genannten Bedingung mit den spezifischen CO2-Emissionen seines Primärfahrzeugs gemäß Anhang I Nummer 2.2.3 und nicht gemäß Anhang I Nummer 2.2.2 berücksichtigt.

c) 

Ein Antrag gemäß Buchstabe b dieses Artikels für ein neues schweres Nutzfahrzeug der Klasse M ist nicht zulässig, wenn der Primärfahrzeughersteller und der Fahrzeughersteller seines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs im Sinne von Artikel 3 Nummer 4a der Verordnung (EU) 2017/2400 verbundene Unternehmen oder Teile derselben juristischen Person sind; mit einem solchen Antrag erklärt der Primärfahrzeughersteller, dass sie keine verbundenen Unternehmen oder Teile derselben juristischen Person sind; er legt der Kommission auf Anfrage entsprechende Informationen vor.

d) 

Die Kommission stellt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur unverzüglich die Instrumente und Verfahrensleitlinien, die die Hersteller für die Übermittlung solcher unter Buchstabe b genannten Anträge an die Kommission benötigen, in elektronischer Form zur Verfügung.

Artikel 8 Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen
Artikel 9 Überprüfung der Überwachungsdaten
Artikel 10 Bewertung der Bezugswerte für CO2-Emissionen
Artikel 11 Veröffentlichung von Daten und der Leistungen der Hersteller
Artikel 12 Tatsächliche CO2-Emissionen und tatsächlicher Energieverbrauch
Artikel 13 Überprüfung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen im Betrieb
Artikel 13a Überwachung und Meldung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 13b Berichterstattung durch Hersteller oder andere für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs zuständige Stellen
Artikel 13c Zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge
Artikel 13d Überwachung der Ergebnisse von Kontrollprüfungen im Fahrbetrieb auf der Straße
Artikel 13e Datenqualität
Artikel 13f Geldbußen
Artikel 14 Änderungen der Anhänge I, IV und V
Artikel 15 Überprüfung
Artikel 16 Ausschussverfahren
Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 18 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Artikel 18

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Zwecke der Artikel 5a, 5b und 5c gilt sie außerdem für Fahrzeuge der Klassen O3 und O4.“

2. 

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5a

Besondere Anforderungen an Hersteller hinsichtlich der Umweltleistung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4

(1)  

Die Hersteller sorgen dafür, dass neue Fahrzeuge der Klassen O3 und O4, die verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Der Einfluss dieser Fahrzeuge auf die CO2-Emissionen‚ den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch und die Reichweite für emissionsfreie Fahrten von Kraftfahrzeugen wird nach der in Artikel 5c Buchstabe a genannten Methode bestimmt;

b) 

sie sind mit im Fahrzeug eingebauten Einrichtungen für die Überwachung und Aufzeichnung der Nutzlast entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 5c Buchstabe b ausgestattet.

(2)  
Die Hersteller stellen sicher, dass neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, mit im Fahrzeug eingebauten Einrichtungen ausgerüstet sind, die die Überwachung und Aufzeichnung von Kraftstoff- und/oder Energieverbrauch, Nutzlast und Kilometerstand entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 5c Buchstabe b ermöglichen.

Sie stellen auch sicher, dass die Reichweite für emissionsfreie Fahrten und der Stromverbrauch dieser Fahrzeuge nach der in Artikel 5c Buchstabe c genannten Methode bestimmt werden.

Artikel 5b

Besondere Anforderungen an die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umweltleistung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4

(1)  
Die nationalen Behörden verweigern im Einklang mit den in Artikel 5c genannten Durchführungsmaßnahmen die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, die die Anforderungen dieser Durchführungsmaßnahmen nicht erfüllen.
(2)  
Die nationalen Behörden untersagen im Einklang mit den in Artikel 5c genannten Durchführungsmaßnahmen den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, die die Anforderungen dieser Durchführungsmaßnahmen nicht erfüllen.

Artikel 5c

Maßnahmen zur Bestimmung bestimmter Aspekte der Umweltleistung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2021 im Wege von Durchführungsrechtsakten die folgenden Maßnahmen:

a) 

eine Methode zur Bewertung der Leistung von Fahrzeugen der Klassen O3 und O4 hinsichtlich ihres Einflusses auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch und die Reichweite für emissionsfreie Fahrten von Kraftfahrzeugen;

b) 

technische Anforderungen für in Fahrzeuge eingebaute Einrichtungen für die Überwachung und Aufzeichnung des Kraftstoff- und/oder Energieverbrauchs sowie der Kilometerleistung von Kraftfahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie für die Bestimmung und Aufzeichnung der Nutzlast oder des Gesamtgewichts der Fahrzeuge, die den Merkmalen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a b, c oder d der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) entsprechen, und für ihre Kombinationen mit Fahrzeugen der Klassen O3 und O4, einschließlich der Übermittlung von Daten zwischen Fahrzeugen innerhalb einer Kombination, soweit erforderlich;

c) 

eine Methode zur Ermittlung der Reichweite für emissionsfreie Fahrten und des Stromverbrauchs neuer Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13a erlassen.

3. 

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem Technischen Ausschuss — Kraftfahrzeuge unterstützt, der mit der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 19 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/956

Artikel 19

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/956

Die Verordnung (EU) 2018/956 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) ( *3 ) , der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ).

2. 

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Ab dem 1. Januar 2019 überwachen die Mitgliedstaaten die Daten gemäß Anhang I Teil A in Bezug auf neue, in der Union erstmals zugelassene schwere Nutzfahrzeuge.

Ab 2020 melden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes Jahr bis zum 30. September diese Daten des vorangegangenen Berichtszeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juni nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission.

In Bezug auf das Jahr 2019 umfassen die bis zum 30. September 2020 gemeldeten Daten die vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 überwachten Daten.

Daten über neue schwere Nutzfahrzeuge, die zuvor außerhalb der Union zugelassen waren, werden nicht überwacht und gemeldet, es sei denn, diese Zulassung erfolgte weniger als drei Monate vor der Zulassung in der Union.“

3. 

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Ab den in Anhang I Teil B Nummer 1 genannten Jahren überwachen die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge die in Anhang I Teil B Nummer 2 angeführten Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug.

Ab den in Anhang I Teil B Nummer 1 genannten Jahren melden die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge jedes Jahr bis zum 30. September diese Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug, dessen Simulationsdatum im vorangegangenen Berichtszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni liegt, nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission.

In Bezug auf das Jahr 2019 melden die Hersteller die Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug, dessen Simulationsdatum im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 liegt.

Das Simulationsdatum ist das Datum, das gemäß Eintrag 71 in Anhang I Teil B Nummer 2 gemeldet wurde.“

4. 

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr bis zum 30. April einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Analyse der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern für den vorangegangenen Berichtszeitraum übermittelten Daten.“
5. 

Anhang II Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2. 

Die im Register erfassten Daten über die im vorangegangenen Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben werden ab 2021 bis zum 30. April jedes Jahres veröffentlicht.“

Artikel 20 Änderung der Richtlinie 96/53/EG

Artikel 20

Änderung der Richtlinie 96/53/EG

Die Richtlinie 96/53/EG wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 2 wird nach der Begriffsbestimmung für „Fahrzeug mit alternativem Antrieb“ folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

— 
„— 

‚emissionsfreies Fahrzeug‘ ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates1242 ( *5 );

2. 

Artikel 10b erhält folgende Fassung:

„Artikel 10b

Die höchstzulässigen Gewichte von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb oder emissionsfreien Fahrzeugen entsprechen denen, die in Anhang I Nummern 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1, 2.3.2 und 2.4 festgelegt sind.

Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge halten zudem die in Anhang I Nummer 3 angegebene höchstzulässige Achslast ein.

Das Mehrgewicht, das für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge erforderlich ist, wird anhand der vom Hersteller im Rahmen der Genehmigung des fraglichen Fahrzeugs vorgelegten Dokumentation bestimmt. Das Mehrgewicht ist in dem gemäß Artikel 6 geforderten amtlichen Nachweis anzugeben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10h delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für die Zwecke dieser Richtlinie die Liste alternativer Kraftstoffe in Artikel 2, die ein Mehrgewicht erfordern, zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.“

3. 

Anhang I erhält folgende Fassung:

a) 

In der zweiten Spalte der Nummern 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.“;

b) 

In der zweiten Spalte der Nummer 2.3.1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Emissionsfreie Fahrzeuge: Das höchstzulässige Gewicht von 18 t wird um das zusätzliche Gewicht der emissionsfreien Technologie — höchstens jedoch 2 t — angehoben.“;

c) 

In der dritten Spalte der Nummer 2.3.2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Dreiachsige emissionsfreie Fahrzeuge: Das höchstzulässige Gewicht von 25 t oder 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Unionsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird, wird um das zusätzliche für die emissionsfreie Technologie erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 2 t — angehoben.“;

d) 

In der dritten Spalte der Nummer 2.4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Dreiachsige Gelenkbusse, die emissionsfreie Fahrzeuge sind: Das höchstzulässige Gewicht von 28 t wird um das zusätzliche für die emissionsfreie Technologie erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 2 t — angehoben.“.

Artikel 21 Inkrafttreten

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG I Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen, Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und CO2-Emissionsüberschreitungen




ANHANG I

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen, Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und CO2-Emissionsüberschreitungen

1.   Fahrzeuguntergruppen

1.1.   Für die Zwecke dieser Verordnung wird für jedes neue schwere Nutzfahrzeug eine Fahrzeuguntergruppe sg definiert.

▼M2

1.1.1. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert:



Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400

Führerhaustyp

Motorleistung

Reichweite (operational range, OR)

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg) (1)

Andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge

Arbeitsfahrzeuge

53 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 51

Alle

53

53v

54 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 52

Alle

54

—

1s

Alle

1s

1sv

1

Alle

1

1v

2

Alle

2

2v

3

Alle

3

3v

4

Alle

< 170  kW

Alle

4-UD

4v

Normales Führerhaus

≥ 170  kW

Alle

4-RD

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 170  kW und < 265  kW

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265  kW

< 350  km

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265  kW

≥ 350  km

4-LH

5

Normales Führerhaus

Alle

Alle

5-RD

5v

Führerhaus mit Liegeplatz

< 265  kW

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265  kW

< 350  km

Führerhaus mit Liegeplatz

≥ 265  kW

≥ 350  km

5-LH

9

Normales Führerhaus

Alle

Alle

9-RD

9v

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

< 350  km

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

≥ 350  km

9-LH

10

Normales Führerhaus

Alle

Alle

10-RD

10v

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

< 350  km

Führerhaus mit Liegeplatz

Alle

≥ 350  km

10-LH

11

Alle, außer überschwere Fahrzeugkombinationen

11

11v

Alle, nur überschwere Fahrzeugkombinationen

11-EHC

12

Alle, außer überschwere Fahrzeugkombinationen

12

12v

 

Alle, nur überschwere Fahrzeugkombinationen

12-EHC

16

Alle, außer überschwere Fahrzeugkombinationen

16

16v

 

Alle, nur überschwere Fahrzeugkombinationen

16-EHC

(1)   

Für die Berechnung der Fahrzeuganteile und der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller für die Berichtszeiträume der Jahre 2030 bis 2034 gemäß den Nummern 2.4 bzw. 2.7 werden emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge der Klasse N wie folgt zugeordnet:



Emissionsfreie Arbeitsfahrzeuge in Fahrzeuguntergruppe

Zugeordnet in Fahrzeuguntergruppe

53v

53

1sv

1s

1v

1

2v

2

3v

3

4v

4-UD

5v

5-RD

9v

9-RD

10v

10-RD

11v

11

12v

12

16v

16

„Führerhaus mit Liegeplatz“ ist ein Führerhaustyp, bei dem sich hinter dem Fahrersitz ein zum Schlafen bestimmter Raum befindet, was gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wird.

„Normales Führerhaus“ ist ein Führerhaustyp ohne Liegeplatz.

Wird ein neues schweres Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-UD zugeordnet, aber für die unter Nummer 1.4 definierten Einsatzprofile UDL oder UDR liegen noch keine Daten zu den CO2-Emissionen in g/km vor, so wird das neue schwere Nutzfahrzeug der Fahrzeuguntergruppe 4-RD zugeordnet.

„Reichweite“ bezeichnet die Entfernung, die ein schweres Nutzfahrzeug im Fernverkehr ohne Aufladen oder Betanken gemäß Nummer 1.3 zurücklegen kann.

Liegen für ein schweres Nutzfahrzeug der Gruppe 11, 12 oder 16 keine Informationen zur TPMLM gemäß Artikel 3 Nummer 25 Buchstabe c vor, so wird dieses Fahrzeug ausschließlich anhand der in Artikel 3 Nummer 25 Buchstaben a und b genannten Kriterien der Fahrzeuguntergruppe 11-EHC, 12-EHC bzw. 16-EHC zugeordnet.

▼M1

1.1.2. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert:



Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg)

31a, 31d

31-LF

31b1

31-L1

31b2

31-L2

31c, 31e

31-DD

32a, 32b

32-C2

32c, 32d

32-C3

32e, 32f

32-DD

33a, 33d, 37a, 37d

33-LF

33b1, 37b1

33-L1

33b2, 37b2

33-L2

33c, 33e, 37c, 37e

33-DD

34a, 34b, 36a, 36b, 38a, 38b, 40a, 40b

34-C2

34c, 34d, 36c, 36d, 38c, 38d, 40c, 40d

34-C3

34e, 34f, 36e, 36f, 38e, 38f, 40e, 40f

34-DD

35a, 35b1, 35b2, 35c

35-FE

39a, 39b1, 39b2, 39c

39-FE

1.1.3. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O wird die Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt definiert:



Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg)

Alle Gruppen in Tabelle 1 mit einer, zwei oder drei Achsen

Gemäß der Spalte „Fahrzeuggruppe“ der Tabellen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

Alle Gruppen in Tabelle 4 mit zwei oder drei Achsen

Alle Gruppen in Tabelle 6

1.2. Arbeitsfahrzeuge werden durch folgende Kriterien definiert:



Fahrzeugklasse

Fahrgestellkonfiguration

Kriterien für Arbeitsfahrzeuge

N

Lastkraftwagen

Der in Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene Code für den Aufbau wird durch eine der folgenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ergänzt:

09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 31;

Sattelzugmaschine

Höchstgeschwindigkeit nicht über 79 km/h

1.3. Die Reichweiten werden für die Zwecke dieser Verordnung wie folgt festgelegt:



Antriebstechnik

Reichweite (operational range, OR)

Schwere Nutzfahrzeuge, die für den mechanischen Antrieb Energie ausschließlich aus einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung beziehen

OR = tatsächliche Reichweite bei Entladung gemäß Anhang IV Teil I Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) 2017/2400 für das Einsatzprofil LHR

Sonstige Technologien

OR > 350 km

1.4.   Definition der Einsatzprofile



RDL

Verteilerverkehr, geringe Nutzlast

RDR

Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast

LHL

Fernverkehr, geringe Nutzlast

LHR

Fernverkehr, repräsentative Nutzlast

UDL

Städtischer Verteilerverkehr, geringe Nutzlast

UDR

Städtischer Verteilerverkehr, repräsentative Nutzlast

REL

Verteilerverkehr (EMS), geringe Nutzlast

RER

Verteilerverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast

LEL

Fernverkehr (EMS), geringe Nutzlast

LER

Fernverkehr (EMS), repräsentative Nutzlast

MUL

Verkehr kommunaler Versorger, geringe Nutzlast

MUR

Verkehr kommunaler Versorger, repräsentative Nutzlast

COL

Baufahrzeuge, geringe Nutzlast

COR

Baufahrzeuge, repräsentative Nutzlast

HPL

Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, geringe Ladung

HPR

Schwere Nutzfahrzeuge für die städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung

UPL

Städtische Personenbeförderung, geringe Ladung

UPR

Städtische Personenbeförderung, repräsentative Ladung

SPL

Vorortverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung

SPR

Vorortverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung

IPL

Überlandverkehr, Personenbeförderung, geringe Ladung

IPR

Überlandverkehr, Personenbeförderung, repräsentative Ladung

CPL

Reisebus, Personenbeförderung, geringe Ladung

CPR

Reisebus, Personenbeförderung, repräsentative Ladung

2.   Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers

2.1.   Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen eines neuen schweren Nutzfahrzeugs

Die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines neuen schweren Nutzfahrzeugs v, das einer Fahrzeuguntergruppe sg zugeordnet wurde, oder seines Primärfahrzeugs werden wie folgt berechnet:

image

image

Dabei gilt:

Σmp

ist die Summe aller in Nummer 1.4 aufgeführten Einsatzprofile (mission profiles) mp;

sg

ist die Fahrzeuguntergruppe, der das neue schwere Nutzfahrzeug v gemäß Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet wurde;

Wsg,mp,

ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht;

CO2v,mp

sind die CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden;

CO2pv,mp

sind die CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp und für die Fahrgestellkonfiguration (Nieder-/Hochflur, Zahl der Decks) seiner Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt, gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet und gemäß Anhang III normalisiert wurden.

Bei emissionsfreien schweren Nutzkraftfahrzeugen werden die Werte von CO2v,mp und CO2pv,mp auf 0 festgesetzt.

▼M2

2.1.1.   Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (1)

Einsatzprofil (mp) (2)

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL, RER

LEL

LER

MUL

MUR

COL

COR

53, 53v

0,25

0,25

0

0

0,25

0,25

0

0

0

0

0

0

0

54

0,25

0,25

0

0

0,25

0,25

0

0

0

0

0

0

0

1s, 1sv

0,1

0,3

0

0

0,18

0,42

0

0

0

0

0

0

0

1, 1v

0,1

0,3

0

0

0,18

0,42

0

0

0

0

0

0

0

2, 2v

0,125

0,375

0

0

0,15

0,35

0

0

0

0

0

0

0

3, 3v

0,125

0,375

0

0

0,15

0,35

0

0

0

0

0

0

0

4-UD

0

0

0

0

0,5

0,5

0

0

0

0

0

0

0

4-RD

0,45

0,45

0,05

0,05

0

0

0

0

0

0

0

0

0

4-LH

0,05

0,05

0,45

0,45

0

0

0

0

0

0

0

0

0

4v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,25

0,25

0,25

0,25

5-RD

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0

0

0

0

5-LH

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

0

0

0

0

0

0

5v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,5

0,5

9-RD

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9-LH

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,25

0,25

0,25

0,25

10-RD

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0

0

0

0

10-LH

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

0

0

0

0

0

0

10v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,5

0,5

11

0,3

0,7

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

11v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,1

0,23

0,3

0,37

11-EHC

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0,27

0,63

0

0

0

0

12

0,3

0,7

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

12v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,3

0,7

12-EHC

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0,27

0,63

0

0

0

0

16, 16v

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,3

0,7

16-EHC

0,03

0,07

0

0

0

0

0

0,27

0,63

0

0

0

0

(1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

▼M1

2.1.2.   Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M



Fahrzeuguntergruppe (sg) (*1)

Einsatzprofil (mp) (*2)

HPL

HPR

UPL

UPR

SPL

SPR

IPL

IPR

CPL

CPR

31-LF

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

31-L1

0,05

0,05

0,16

0,14

0,32

0,28

0

0

0

0

31-L2

0,05

0,05

0,09

0,08

0,15

0,13

0,24

0,21

0

0

31-DD

0,20

0,31

0,12

0,18

0,07

0,12

0

0

0

0

32-C2

0

0

0

0

0

0

0,47

0,43

0,04

0,06

32-C3

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,30

0,60

32-DD

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,35

0,55

33-LF

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

33-L1

0,05

0,05

0,16

0,14

0,32

0,28

0

0

0

0

33-L2

0,05

0,05

0,09

0,08

0,15

0,13

0,24

0,21

0

0

33-DD

0,20

0,31

0,12

0,18

0,07

0,12

0

0

0

0

34-C2

0

0

0

0

0

0

0,47

0,43

0,04

0,06

34-C3

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,30

0,60

34-DD

0

0

0

0

0

0

0,05

0,05

0,35

0,55

35-FE

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

39-FE

0,27

0,23

0,15

0,13

0,11

0,11

0

0

0

0

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(*2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

2.1.3.   Einsatzprofil-Gewichte (Wsg,mp) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O



Fahrzeuguntergruppe (sg) (*1)

Einsatzprofil (mp) (*2)

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL, RER, LEL, LER

111, 111V,112, 112V, 113

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

131, 131v, 132, 132v, 133

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

421, 421v, 422, 422v, 423

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

431, 431v, 432, 432v, 433

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

611, 612

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

611v, 612v

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

621, 623

0,27

0,63

0,03

0,07

0

0

0

621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

631, 631v, 632, 632v, 633

0,03

0,07

0,27

0,63

0

0

0

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(*2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

2.2.   Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe für einen Hersteller

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum werden die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen avgCO2sg aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe sg oder gegebenenfalls von deren Primärfahrzeugen wie folgt berechnet:

2.2.1. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O:

image(in g/tkm)

2.2.2. Für jedes vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug der Klasse M:

image(in g/pkm)

2.2.3. Für Primärfahrzeuge der Klasse M von schweren Nutzfahrzeugen:

image(in g/pkm)

Dabei gilt:

Σv

ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Artikel 7b;

CO2v

sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v;

CO2pv

sind die gemäß Nummer 2.1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v;

Vsg

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg;

Vpvsg

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Untergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2.3 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden;

PLsg

ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

PNsg

ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der Fahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird.

2.3.   Berechnung des Faktors für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5

2.3.1   Berichtszeiträume 2019-2024

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum von 2019 bis 2024 wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission vehicles, ZLEV) wie folgt berechnet:

ZLEV = Vall / (Vconv + Vzlev ) mit einem Mindestwert von 0,97

Dabei gilt:

Vall

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH;

Vconv

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ohne emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge;

Vzlev

ist die Summe aus Vin und Vout

Dabei gilt:

Vin

ist Σ v (1+ (1 — CO2v/LETsg))

wobei Σ v

die Summe aller neuen emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge in den Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH ist;

CO2v

sind die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden;

LETsg

ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4;

Vout

ist die Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge der Klasse N, die nicht den für Vin definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 1,5  % Vconv.

2.3.2   Berichtszeiträume 2025-2029

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der in Artikel 5 genannte Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (zero- and low-emission vehicles, ZLEV) wie folgt berechnet:

ZLEV = 1 - (y - x)

es sei denn, diese Summe ist größer als 1 oder kleiner als 0,97 ; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1 bzw. 0,97 festgesetzt.

Dabei gilt:

x

ist 0,02

y

ist die Summe aus Vin und Vout, geteilt durch Vtotal; dabei gilt:

Vin

ist die Gesamtzahl der neu zugelassenen emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen sg = 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH, wobei jedes von ihnen gemäß der folgenden Formel als ZLEVspecific berücksichtigt wird:

ZLEVspecific = 1 – (CO2v / LETsg)

Dabei gilt:

CO2v

sind die spezifischen CO2-Emissionen in g/km eines emissionsfreien bzw. emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt werden;

LETsg

ist der Schwellenwert für niedrige Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört, gemäß Nummer 2.3.4;

Vout

ist die Gesamtzahl der in Klasse N neu zugelassenen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die nicht den für Vin definierten Fahrzeuguntergruppen angehören, mit einem Anteil von höchstens 0,035  Vtotal;

Vtotal

ist die Gesamtzahl der in diesem Berichtszeitraum in Klasse N neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers.

Ist Vin/Vtotal kleiner als 0,0075 , wird der ZLEV-Faktor mit 1 angesetzt.

2.3.3   Berichtszeiträume ab 2030

ZLEV = 1

2.3.4   Berechnung des Schwellenwerts für niedrige Emissionen

Der Schwellenwert für niedrige Emissionen LETsg der Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt definiert:

LETsg = (rCO2sg x PLsg) / 2

Dabei gilt:

rCO2sg

sind die Bezugswerte für CO2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 3 bestimmt werden;

PLsg

ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

2.4.   Berechnung der Fahrzeuganteile

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe sg (sharesg ) wie folgt berechnet:

image

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil der emissionsfreien neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe zevsg wie folgt berechnet:

image

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum wird der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden, wie folgt berechnet:

image

Dabei gilt:

Vzevsg

ist die Zahl der neuen emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Fahrzeuguntergruppe sg;

Vpvsg

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nach Nummer 2.2 mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge berücksichtigt werden;

Vsg

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in einer Untergruppe sg;

V

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers.

2.5.   Nutzlastwerte, Fahrgastzahlen und Ladevolumina

Der durchschnittliche Nutzlastwert PLsg eines schweren Nutzfahrzeugs der Klasse N oder O in einer Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt berechnet:

image

Die durchschnittliche Fahrgastzahl PNsg eines schweren Nutzfahrzeugs der Klasse M in einer Fahrzeuguntergruppe sg wird wie folgt berechnet:

image

Dabei gilt:

Σmp

ist die Summe aller Einsatzprofile mp;

Wsg,mp,

ist das unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführte Einsatzprofil-Gewicht;

PLsg,mp

ist der Nutzlastwert, der den schweren Nutzfahrzeugen der Klassen N und O in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 zugeordnet wird;

PNsg,mp

ist die Fahrgastzahl, die den schweren Nutzfahrzeugen der Klasse M in der Fahrzeuguntergruppe sg für das Einsatzprofil mp gemäß Nummer 2.5.2 zugeordnet wird.

▼M2

2.5.1.

Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N

Die Nutzlastwerte PLsg, mp (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt:



Fahrzeuguntergruppe (sg) (1)

Einsatzprofil (mp) (2)

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL

RER

LEL

LER

MUL

MUR

COL

COR

53

Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt

Entfällt

Wie unter Nummer 3.11 bestimmt

Entfällt

53v

54

1s

1sv

1

1v

2

Wie unter Nummer 3.1.1 bestimmt

2v

3

Entfällt

3v

4-UD

0,9

4,4

1,9

14

0,9

4,4

3,5

17,5

3,5

26,5

0,6

3,0

0,9

4,4

4-RD

4-LH

4v

5-RD

2,6

12,9

2,6

19,3

2,6

12,9

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

5-LH

5v

9-RD

1,4

7,1

2,6

19,3

1,4

7,1

3,5

17,5

3,5

26,5

1,2

6,0

1,4

7,1

9-LH

9v

10-RD

2,6

12,9

2,6

19,3

2,6

12,9

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

10-LH

10v

11

1,4

7,1

2,6

19,3

1,4

7,1

3,5

17,5

3,5

26,5

1,2

6,0

1,4

7,1

11v

11-EHC

31

12

2,6

12,9

2,6

19,3

2,6

12,9

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

12v

12-EHC

31

16

1,4

7,1

2,6

19,3

1,4

7,1

3,5

17,5

3,5

26,5

Entfällt

Entfällt

2,6

12,9

16v

16-EHC

34

(1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten maxPL sg und Ladevolumina CVsg werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.

▼M1

2.5.2.

Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M

Die Fahrgastzahlen PNsg,mp, die Fahrgastmassewerte PMsg,mp und die technisch zulässigen maximalen Fahrgastzahlen maxPNsg für die Fahrzeuguntergruppe sg und das Einsatzprofil mp werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.

2.5.3.

Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O

Die Nutzlastwerte PLsg, mp (in Tonnen) werden wie folgt bestimmt:



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (*1)

Einsatzprofil (mp) (*2)

RDL

RDR

LHL

LHR

UDL

UDR

REL, RER, LEL, LER

111, 111V,112, 112V, 113

1,5

7,5

1,5

11,2

Entfällt

Entfällt

Entfällt

121, 121V, 123, 123V, 125

2,2

11,2

2,2

16,8

Entfällt

Entfällt

Entfällt

122, 122V, 124, 124V, 126

2,4

12,2

2,4

18,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

131, 131v, 132, 132v, 133

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

421, 421v, 422, 422v, 423

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

431, 431v, 432, 432v, 433

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

611, 612

1,2

6,1

1,2

9,2

Entfällt

Entfällt

Entfällt

611v, 612v

1,2

6,1

1,2

9,2

Entfällt

Entfällt

Entfällt

621, 621v, 623, 623v

1,3

6,3

1,3

9,5

Entfällt

Entfällt

Entfällt

622, 622V, 624, 624V, 625

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

631, 631v, 632, 632v, 633

2,6

12,9

2,6

19,3

Entfällt

Entfällt

Entfällt

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

(*2)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.4.

Die Werte der technisch zulässigen maximalen Nutzlasten maxPLsg und Ladevolumina CVsg werden gemäß Nummer 3.1.1 bestimmt.

2.6.   Berechnung des Gewichtungsfaktors für Kilometerleistung und Nutzlast oder Fahrgastzahl

Der Gewichtungsfaktor für die Kilometerleistung und Nutzlast (Fahrgastzahl) (MPWsg) einer Fahrzeuguntergruppe sg ist definiert als das Produkt der unter Nummer 2.6.1 aufgeführten jährlichen Kilometerleistung und der unter den Nummern 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 aufgeführten Werte der Nutzlast und der Fahrgastzahl der Fahrzeuguntergruppe sg für die Fahrzeugklassen N, M bzw. O, normalisiert auf den jeweiligen Wert für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH, und wird wie folgt berechnet:

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

Dabei gilt:

AMsg

ist die jährliche Kilometerleistung, die unter den Nummern 2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3 für die schweren Nutzfahrzeuge in der jeweiligen Fahrzeuguntergruppe angegeben ist;

AM5-LH

ist die jährliche Kilometerleistung, die unter Nummer 2.6.1 für die Fahrzeuguntergruppe 5-LH angegeben ist;

PLsg

wird gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.3 bestimmt;

PNsg

wird gemäß Nummer 2.5.2 bestimmt;

PL5-LH

ist der durchschnittliche Nutzlastwert in der Fahrzeuguntergruppe 5-LH, der gemäß Nummer 2.5.1 bestimmt wird.

▼M2

2.6.1.   Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (1)

Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km)

53, 53v

58 000

54

58 000

1s, 1sv

58 000

1, 1v

58 000

2, 2v

60 000

3, 3v

60 000

4-UD

60 000

4-RD

78 000

4-LH

98 000

4v

60 000

5-RD

78 000

5-LH

116 000

5v

60 000

9-RD

73 000

9-LH

108 000

9v

60 000

10-RD

68 000

10-LH

107 000

10v

60 000

11

65 000

11v

60 000

11-EHC

107 000

12

67 000

12v

60 000

12-EHC

107 000

16, 16v

60 000

16-EHC

107 000

(1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1

▼M1

2.6.2.   Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (*1)

Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km)

31-LF

60 000

31-L1

60 000

31-L2

60 000

31-DD

60 000

32-C2

96 000

32-C3

96 000

32-DD

96 000

33-LF

60 000

33-L1

60 000

33-L2

60 000

33-DD

60 000

34-C2

96 000

34-C3

96 000

34-DD

96 000

35-FE

60 000

39-FE

60 000

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

2.6.3.   Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O



Fahrzeuguntergruppe

(sg) (*1)

Jährliche Kilometerleistung AMsg (in km)

111, 111V,112, 112V, 113

52 000

121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131v, 132, 132v, 133

77 000

421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433

68 000

611, 612, 611v, 612v, 621, 623, 621v, 623v

40 000

622, 622V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633

68 000

(*1)   

Siehe Definitionen unter Nummer 1.1.

2.7.   Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen der Hersteller gemäß Artikel 4

Für jeden Hersteller werden die folgenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen berechnet:

2.7.1.   Für die Berichtszeiträume der Jahre 2019 bis 2029:

CO2(2025) = ZLEV × Σ sg sharesg × MPWsg × avgCO2sg

2.7.2.   Für die Berichtszeiträume ab 2025:

CO2(NO) = Σsg sharesg × MPWsg × avgCO2sg

CO2(MCO2) = Σsg sharesg × MPWsg × [avgCO2sg × (1 – pvsg) + avgCO2psg × pvsg]

CO2(MZE) = Σsg sharesg × MPWsg × (1 – zevsg) × rCO2sg

CO2(M) = CO2(MCO2) + CO2(MZE)

Dabei gilt:

Σ sg

ist die Summe diejenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der betreffenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;

ZLEV

wird gemäß Nummer 2.3 bestimmt;

sharesg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

zevsg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

pvsg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

MPWsg

wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;

avgCO2sg

wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt;

avgCO2psg

wird gemäß Nummer 2.2 bestimmt;

rCO2sg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt.

3.   Berechnung der Bezugswerte

3.1.   Bezugswerte

Die folgenden Bezugswerte werden auf der Grundlage aller neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller für den Referenzzeitraum der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Nummer 3.2 berechnet.

3.1.1. Für jede Fahrzeuguntergruppe sg werden die Nutzlast PLsg,mp , die Fahrgastzahl PNsg,mp , der Fahrgastmassewert PMsg,mp, die technisch zulässige maximale Nutzlast maxPLsg, die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl maxPNsg und das Ladevolumen CVsg wie folgt berechnet:

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N)*

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)*

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)*

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O)

(*nur für Fahrzeuguntergruppen, für die unter Nummer 2.5. nicht explizit Werte für PLsg,mp oder PNsg,mp angegeben sind)

3.1.2. Die Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg gemäß Artikel 3 werden wie folgt berechnet:

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

image

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

Dabei gilt:

Σv

ist die Summe aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden;

CO2v

sind die spezifischen CO2-Emissionen des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden;

CO2pv

sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des neuen schweren Nutzfahrzeugs v, die gemäß Nummer 2.1 bestimmt und gegebenenfalls gemäß Anhang II angepasst wurden;

rVsg

ist die Anzahl aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 für sg zugelassen wurden;

PLsg

ist die durchschnittliche Nutzlast der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

PNsg

ist die durchschnittliche Fahrgastzahl der schweren Nutzfahrzeuge in der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Nummer 2.5 bestimmt wird;

PLv,mp

ist die Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PNv,mp

ist die Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PMv,mp

ist der Fahrgastmassewert des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, der anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPLv

ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPNv

ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

CVv

ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird.

3.2.   Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen

Die folgenden Berichtszeiträume gelten als Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen:



Fahrzeuguntergruppe sg

Berichtszeitraum des Jahres, der als Referenzzeitraum gilt

4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH

2019

1, 2, 3, 11, 12, 16

2021

Alle Sonstigen

2025

3.2.1. Beträgt die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in einer Fahrzeuguntergruppe sg im Referenzzeitraum gemäß Nummer 3.2 weniger als 50, so gelten folgende Regeln:

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen avgCO2sg und avgCO2psg gemäß Nummer 2.2 sowie die Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg und rCO2psg gemäß Nummer 3.1.2 werden für alle Hersteller in der Fahrzeuguntergruppe sg bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.7 sowie der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.1 für die Berichtszeiträume der Jahre < Y + 5 mit 0 angesetzt. Hier ist Y das Jahr des ersten Berichtszeitraums, in dem die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller in der Fahrzeuguntergruppe sg mindestens 50 beträgt.

Zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg und rCO2psg zur Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4 werden die entsprechenden Werte aus Nummer 3.1.2 zuerst nicht für den Berichtszeitraum der Fahrzeuguntergruppe sg gemäß Nummer 3.2, sondern für den Berichtszeitraum des Jahres Y berechnet.

Anschließend werden die resultierenden Werte dividiert durch

— 
den Zielfaktor RETsg,Y gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg ,
— 
den Zielfaktor RETpsg,Y gemäß Nummer 5.1.1 zur Ermittlung der Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2psg .

4.   Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 6

4.1.   Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen

Für jeden Hersteller wird die folgende Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen T wie folgt berechnet:

4.1.1. Für die Berichtszeiträume der Jahre von 2025 bis 2029:

T(2025) = Σ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg

4.1.2. Für die Berichtszeiträume ab dem Jahr 2030

T(NO)= Σ sg sharesg × MPWsg × (1 – rfsg) × rCO2sg

T(MCO2) = Σ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × (1 – rfsg) × rCO2sg + pvsg × (1 – rfpsg) × rCO2psg]

T(MZE) = Σsg sharesg × MPWsg × (1 – zevMsg) x rCO2sg

T(M) = T(MCO2) + T(MZE)

Dabei gilt:

Σ sg

ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;

sharesg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt;

MPWsg

wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;

rfsg

ist die CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf neue schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist;

rfpsg

ist die CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf die Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist;

zevMsg

ist die Vorgabe für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen, die gemäß Nummer 4.3 in dem spezifischen Berichtszeitraum auf schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg anzuwenden ist;

rCO2sg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

rCO2psg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

pvsg

wird gemäß Nummer 2.4 bestimmt.

4.2.   Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller berücksichtigte Fahrzeuguntergruppen

Bei der Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen CO2(X), der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen T(X) und der CO2-Emissionsreduktionskurve ET(X)Y werden die folgenden Fahrzeuguntergruppen sg berücksichtigt:



X = 2025

X= NO

X = MCO2

X= MZE

Fahrzeuguntergruppen, die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a unterliegen

Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Gütern, die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 3a Absatz 3 unterliegen

Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d unterliegen (Reisebusse und Niederflurbusse Klasse II)

Fahrzeuguntergruppen von Fahrzeugen für die Beförderung von Personen, die Zielvorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen gemäß Artikel 3d unterliegen

(Stadtbusse)

4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH

Alle unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.3 genannten Fahrzeuguntergruppen. In den Berichtszeiträumen der Jahre vor 2035 werden jedoch keine Untergruppen von Arbeitsfahrzeugen berücksichtigt.

32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2

31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE

4.3.   CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben und Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen

▼M2

4.3.1. Die folgenden CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg gemäß Artikel 3a gelten für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg für verschiedene Berichtszeiträume:



CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg

Fahrzeuguntergruppen (sg)

Berichtszeiträume der Jahre

2025-2029

2030-2034

2035-2039

ab 2040

Mittelschwere Lastkraftwagen

53, 54

0

43  %

64  %

90  %

Schwere Lastkraftwagen > 7,4 t

1s, 1, 2, 3

0

43  %

64  %

90  %

Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit 4 × 2- und 6 × 4-Achskonfigurationen

4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD, 10-LH

15  %

43  %

64  %

90  %

Schwere Lastkraftwagen > 16 t mit besonderen Achskonfigurationen

11, 12, 16, 11-EHC, 12-EHC, 16-EHC

0

43  %

64  %

90  %

Arbeitsfahrzeuge

53v, 1sv, 1v, 2v, 3v, 4v, 5v, 9v, 10v, 11v, 12v, 16v

0

0

64  %

90  %

Reise- und Überlandbusse (rfsg )

32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2

0

43  %

64  %

90  %

Primärfahrzeuge von Reise- und Überlandbussen (rfpsg )

32-C2, 32-C3, 32-DD, 34-C2, 34-C3, 34-DD, 31-L2, 33-L2

0

43  %

64  %

90  %

Anhänger

421, 421v, 422, 422v, 423, 431, 431v, 432, 432v, 433, 611, 612, 611V, 612V, 621, 623, 621V, 622, 622V, 623V, 624, 624V, 625, 631, 631v, 632, 632v, 633

0

7,5  %

7,5  %

7,5  %

Sattelanhänger

111, 111V, 112, 112V, 113, 121, 121V, 122, 122V, 123, 123V, 124, 124V, 125, 126, 131, 131V, 132, 132V, 133

0

10  %

10  %

10  %

Für die Berichtszeiträume der Jahre vor 2025 betragen alle CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben rfsg und rfpsg 0.

▼M1

4.3.2. Für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg gelten gemäß Artikel 3b für verschiedene Berichtszeiträume die folgenden Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevMsg :



Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen zevMsg

Fahrzeuguntergruppen sg

Berichtszeiträume der Jahre

vor 2030

2030 — 2034

2035 — 2039

ab 2040

Stadtbusse

31-LF, 31-L1, 31-DD, 33-LF, 33-L1, 33-DD, 35-FE, 39-FE

0

90 %

100 %

100 %

5.   Emissionsgutschriften und -lastschriften gemäß Artikel 7

5.1.   CO2-Emissionsreduktionskurven

5.1.1.   Zielfaktoren

Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die Zielfaktoren wie folgt definiert:

RETsg,Y = (1-rfsg,uY)+(rfsg,uY – rfsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY)

RETpsg,Y = (1-rfpsg,uY)+(rfpsg,uY – rfpsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY)

ZETsg,Y = (1-zevMsg,uY)+(zevMsg,uY – zevMsg,lY)× (uY – Y)/(uY – lY)

Dabei gilt:

lY, uY

sind die Werte für das untere und das obere Jahr in der Menge {rY, 2025, 2030, 2035, 2040} für die Fahrzeuguntergruppen, die in der Spalte X = 2025 in der Tabelle unter Nummer 4.2 angegeben sind,

in der Menge {rY, 2030, 2035, 2040} für alle anderen Fahrzeuguntergruppen sg, die dem kleinsten Intervall entsprechen, für das die Bedingung lY ≤ Y < uY gilt;

rY

ist das Jahr des für die Fahrzeuguntergruppe sg geltenden Referenzzeitraums gemäß Nummer 3.2;

rfsg,lY, rfsg,uY

sind die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;

rfpsg,lY, rfpsg,uY

sind die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben der Fahrzeuguntergruppe sg für Primärfahrzeuge von neuen schweren Nutzfahrzeugen der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;

zevMsg,lY, zevMsg,uY

sind die Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen für neue schwere Nutzfahrzeuge der Jahre lY und uY gemäß Nummer 4.3;

Für Berichtsjahre Y < rY werden die Werte von RETsg,Y, RETpsg,Y und ZETsg,Y mit 1 angesetzt, sodass die Fahrzeuguntergruppe sg nicht zur CO2-Emissionsreduktionskurve beiträgt.

5.1.2.   CO2-Emissionsreduktionskurven

5.1.2.1. Für jede Fahrzeuguntergruppe sg und für jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt:

ETsg,Y = RETsg,Y × rCO2sg

ETpsg,Y = RETpsg,Y × rCO2psg

ETzsg,Y = ZETsg,Y × rCO2sg

5.1.2.2. Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2019 und 2024 werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt:

ET(2025)Y = Σ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y

5.1.2.3. Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum eines Jahres Y zwischen 2025 und 2040 werden die folgenden CO2-Emissionsreduktionskurven bestimmt:

ET(NO)Y = Σ sg sharesg × MPWsg × ETsg,Y

ET(MCO2)Y = Σ sg sharesg × MPWsg × [(1- pvsg) × ETsg,Y + pvsg × ETpsg,Y]

ET(MZE)Y = Σsg sharesg × MPWsg × ETzsg,Y

ET(M)Y = ET(MCO2)Y + ET(MZE)Y

Dabei gilt:

Σ sg

ist die Summe derjenigen Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der jeweiligen CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden;

sharesg

ist der Anteil der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, der gemäß Nummer 2.4 bestimmt wird;

MPWsg

wird gemäß Nummer 2.6 bestimmt;

rCO2sg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

rCO2psg

wird gemäß Nummer 3.1.2 bestimmt;

pvsg

ist der Anteil neuer schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers innerhalb der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Artikel 7b mit den CO2-Emissionen ihrer Primärfahrzeuge bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.2 berücksichtigt werden.

5.2.   Berechnung der Emissionsgutschriften und der Emissionslastschriften in jedem Berichtszeitraum

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum der Jahre Y von 2019 bis 2040 entsprechen die Emissionsgutschriften cCO2(X)Y und die Emissionslastschriften dCO2(X)Y (X = NO, M) den folgenden Werten oder 0 (d. h., Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften können nicht negativ sein), je nachdem welcher Wert höher ist:

▼M3



 

2019 ≤ Y< 2025

2025 ≤ Y< 2030

2030 ≤ Y< 2040

cCO2(NO)Y

[ET(2025)Y  — CO2(2025)Y]× VY

[ET2025(NO)Y — CO2(NO)Y]× VY

[ET(NO)Y  — CO2(NO)Y]× VY

dCO2(NO)Y

0

[CO2 (2025)Y — T(2025) Y ]× VY

[CO2(NO)Y — T(NO)Y]× VY

cCO2(M)Y

0

[ET2025(M)Y  — CO2(M)Y]× VY

[ET(M)Y  — CO2(M)Y]× VY

dCO2(M)Y

0

0

[CO2(M)Y — T(M)Y]× VY

▼M1

Dabei gilt:

ET(X)Y

ist die CO2-Emissionsreduktionskurve des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.1 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);

CO2(X)Y

sind die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 2.7 bestimmt werden (X = 2025, NO, M);

T(X)Y

ist die Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);

VY

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y.

▼M3

Dabei sind ET2025(NO)Y und ET2025(M)Y folgendermaßen definiert:

image
image
image

▼M1

5.3.   Obergrenze für Emissionslastschriften

Für jeden Hersteller werden die Obergrenzen für die Emissionslastschriften limCO2(X)Y im Berichtszeitraum des Jahres Y wie folgt bestimmt:

limCO2(NO)Y = T(2025)Y × 0,05 × V(2025)Y

für die Berichtszeiträume der Jahre Y < 2030;

limCO2(NO)Y = T(NO)Y × 0,05 × V(NO)Y

für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030;

limCO2(M)Y = T(M)Y × 0,05 × V(M)Y

für die Berichtszeiträume der Jahre Y ≥ 2030.

Dabei gilt:

T(X)Y

ist die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 4 bestimmt wird (X = 2025, NO, M);

V(X)Y

ist die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in den Fahrzeuguntergruppen, die in die Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen CO2(X) gemäß Nummer 4.2 einbezogen werden (X = 2025, NO, M).

5.4.   Emissionsgutschriften für frühere Jahre

Von den für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 erhaltenen Emissionslastschriften wird eine Anzahl abgezogen, die den vor diesem Berichtszeitraum erlangten Emissionsgutschriften entspricht und für jeden Hersteller wie folgt bestimmt wird:

image

Dabei gilt:

min

ist der kleinere der beiden in Klammern genannten Werte;

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024;

dCO2(NO)Y

sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden;

cCO2(NO)Y

sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden.

6.   Bestimmung der CO2-Emissionsüberschreitung eines Herstellers gemäß Artikel 8 Absatz 2

Für jeden Hersteller und jeden Berichtszeitraum des Jahres Y ab dem Jahr 2025 wird der Wert der fahrzeugklassenspezifischen CO2-Emissionsüberschreitung exeCO2(X)Y wie folgt berechnet, wenn der Wert positiv ist (X = NO, M).

Für den Berichtszeitraum des Jahres 2025:

image

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2026 bis 2028, von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038:

image

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y von 2030 bis 2033 und von 2035 bis 2038:

image

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y = 2029, 2034 und 2039:

image

Für den Berichtszeitraum der Jahre Y = 2034 und 2039:

image

Für die Berichtszeiträume des Jahres 2040:

image

Für die Berichtszeiträume der Jahre Y > 2040:

exeCO2(NO)Y = (CO2(NO)Y – T(NO)Y) × VY

exeCO2(M)Y = (CO2(M)Y – T(M)Y) × VY

Ergeben die vorstehend genannten Berechnungen einen negativen Wert für exeCO2(X)Y , so wird dieser mit 0 angesetzt.

Dabei gilt:

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre Y von 2019 bis 2024;

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis zum Jahr Y;

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2025 bis zum Jahr (Y-1);

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre I von 2025 bis 2039;

image

ist die Summe der Berichtszeiträume der Jahre J von 2030 bis zum Jahr (Y-1);

dCO2(X)Y

sind die Emissionslastschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M);

cCO2(X)Y

sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres Y, die gemäß Nummer 5.2 bestimmt werden (X = NO, M);

ccCO2(X)I,Y

sind die Emissionsgutschriften für den Berichtszeitraum des Jahres I, berichtigt in Bezug auf den nach 7 Jahren ausgelaufenen Teil, die gemäß Nummer 6.1 bestimmt werden (X = NO, M);

limCO2(X)Y

ist die Obergrenze für die Emissionslastschriften, die gemäß Nummer 5.3 bestimmt wird (X = NO, M);

redCO2(X)

ist der Abzug von Emissionslastschriften des Berichtszeitraums des Jahres 2025, der gemäß Nummer 5.4 bestimmt wird (X = NO, M).

In allen anderen Fällen wird der Wert der Emissionsüberschreitung exeCO2(X)Y mit 0 angesetzt (X = NO, M).

Die CO2-Emissionsüberschreitung im Berichtszeitraum des Jahres Y gemäß Artikel 8 Absatz 2 beträgt:

exeCO2Y = exeCO2(NO)Y + exeCO2(M)Y

6.1.   Bestimmung von ccCO2(X)Y,I

ccCO2(X)I,Y = cCO2(X)I

für Y ≤ I + 7;

ccCO2(X)I,Y = min(cCO2(X)I;

image

für Y > I + 7;

ANHANG II Anpassungsverfahren gemäß Artikel 11




ANHANG II

Anpassungsverfahren gemäß Artikel 11

1.   Anpassung der Bezugswerte für CO2-Emissionen infolge einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2

Nach einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 werden die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 neu berechnet.

Zu diesem Zweck werden die für ein Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.1 in g/km ermittelten CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge v und ihrer Primärfahrzeuge für den Referenzzeitraum wie folgt angepasst:

CO2v,mp = CO2(RP)v,mp · (Σ r sr,sg · CO2r,mp)/ (Σ r sr,sg · CO2(RP)r,mp)

CO2pv,mp = CO2p(RP)v,mp · (Σ r sr,sg · CO2pr,mp)/ (Σ r sr,sg · CO2p(RP)r,mp)

Dabei gilt:

Σ r

ist die Summe aller repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge r für die Fahrzeuguntergruppe sg;

sg

ist die Fahrzeuguntergruppe, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört;

sr,sg

ist das statistische Gewicht des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in der Fahrzeuguntergruppe sg;

CO2(RP)v,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen;

CO2(RP)r,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden;

CO2r,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden;

CO2p(RP)v,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen;

CO2p(RP)r,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung bestimmt werden;

CO2pr,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden.

Die spezifischen CO2-Emissionen werden gemäß Anhang III unter Verwendung der im Berichtszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a geltenden Werte für die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Parameter normalisiert.

Die repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 bestimmt.

2.   Anwendung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 2

Wenn die spezifischen CO2-Emissionen einiger neuer schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y mit den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Änderungen bestimmt wurden, werden die gemäß Anhang I Nummern 4 und 5.1 verwendeten Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg der Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt berechnet:

rCO2sg = Σ,i Vsg,i/Vsg x rCO2sg,,i

Dabei gilt:

Σ,i

ist die Summe

— 
für i = 0: der nicht geänderten Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen, für das die ursprünglichen Bezugswerte für CO2-Emissionen ohne Anpassungen gelten, und
— 
für i ≥ 1: aller späteren Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2;

Vsg

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg;

Vsg,i

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg, deren spezifische CO2-Emissionen gemäß der Änderung i bestimmt werden;

rCO2sg,i

sind:

— 
für i = 0: die nicht angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen,
— 
für i ≥ 1: die Bezugswerte für CO2-Emissionen, die für die Fahrzeuguntergruppe sg gemäß der Änderung i bestimmt werden.
ANHANG III Normalisierung der spezifischen CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 4




ANHANG III

Normalisierung der spezifischen CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 4

1.   Normalisierung spezifischer CO2-Emissionen

Für die Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 werden die Werte der CO2-Emissionen CO2v,mp von schweren Nutzfahrzeugen wie folgt normalisiert:

CO2v,mp = reportCO2v,mp + ΔCO2v,mp(m) + ΔCO2cvv,mp

m = PLsg,mp – PLv,mp + cCWv

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O)

m = PMsg,mp – PMv,mp + cCWv

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

Die Werte der CO2-Emissionen CO2pv,mp von Primärfahrzeugen werden nach demselben Verfahren unter Verwendung der Parameter für Primärfahrzeuge normalisiert.

Dabei gilt:

CO2v,mp

sind die für ein Einsatzprofil mp bestimmten normalisierten CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v, die bei der Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 zu berücksichtigen sind;

reportCO2v,mp

sind die CO2-Emissionen eines neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt und gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wurden;

ΔCO2v,mp(m)

wird gemäß Nummer 3 bestimmt;

ΔCO2cvv,mp

wird gemäß Nummer 4 bestimmt;

PLv,mp

ist die Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PLsg,mp

ist die Nutzlast für die Fahrzeuguntergruppe sg und das Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.5;

PMv,mp

ist der Fahrgastmassewert des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, der anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PMsg,mp

ist der Fahrgastmassewert für die Fahrzeuguntergruppe sg und das Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.5;

cCWv

ist die gemäß Nummer 2 angewendete Korrektur des Leergewichts des schweren Nutzfahrzeugs v.

2.   Normalisierung des Leergewichts

Da der Transportnutzwert eines schweren Nutzfahrzeugs mit seiner technisch zulässigen maximalen Nutzlast oder Fahrgastzahl steigt, aber aus technischen Gründen höhere Werte für diese Parameter mit höheren Leergewichten und damit höheren CO2-Emissionen einhergehen, wird die folgende Korrektur des Leergewichts eines schweren Nutzfahrzeugs v in der Fahrzeuguntergruppe sg zur Normalisierung seiner spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 1 vorgenommen:

cCWv = asg · (maxPLsg – maxPLv)

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N;

cCWv = 0

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O;

cCWv = asg · (maxPNsg – maxPNv)

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M;

Dabei gilt:

asg

ist ein linearer Koeffizient, der gemäß Nummer 2.1 für den Berichtszeitraum des Jahres, in dem das schwere Nutzfahrzeug v zugelassen wurde, bestimmt wird;

maxPLv

ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPNv

ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPLsg

ist die technisch zulässige maximale Nutzlast der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmt wird;

maxPNsg

ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmt wird.

2.1.   Bestimmung der Normalisierungsparameter

Für jeden Berichtszeitraum werden die Parameter asg und bsg mit einer linearen Regressionsanalyse der Korrelation der Werte von CWv mit den Werten von maxPLv (schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N) und maxPNv (schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) unter Berücksichtigung aller neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge v der Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt:

CWv ≈ asg maxPLv + bsg

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N;

CWv ≈ asg maxPNv + bsg

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M.

Dabei gilt:

CWv

ist das Leergewicht des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; ist kein genauer Wert verfügbar, so kann anhand der korrigierten tatsächlichen Masse des schweren Nutzfahrzeugs v eine Annährung vorgenommen werden;

maxPLv

ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPNv

ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird.

3.   Änderung der CO2-Emissionen durch Änderung der Gesamtfahrzeugmasse

Die nachträgliche Änderung der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs v, die für ein Einsatzprofil mp aufgrund einer nachträglichen Änderung der dem schweren Nutzfahrzeug bei der Bestimmung der CO2-Emissionen zuzuordnenden Gesamtmasse zu ermitteln ist, wird durch die folgende lineare Annäherung bestimmt:

ΔCO2v,mp(m) = m (CO2v,r – CO2v,l) / (Mr – Ml)

Dabei gilt:

m

ist die Änderung der dem schweren Nutzfahrzeug v bei der Bestimmung seiner CO2-Emissionen zugeordneten Gesamtmasse;

CO2v,r

sind die CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km ohne die Massenänderung, die für dasselbe Einsatzprofil mp bei repräsentativer Beladung bestimmt werden;

CO2v,l

sind die CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km ohne die Massenänderung, die für dasselbe Einsatzprofil mp bei geringer Beladung bestimmt werden;

Mr

ist die simulierte Gesamtfahrzeugmasse ohne die Massenänderung für dasselbe Einsatzprofil mp bei repräsentativer Beladung;

Ml

ist die simulierte Gesamtfahrzeugmasse ohne die Massenänderung für dasselbe Einsatzprofil mp bei geringer Beladung.

4.   Normalisierung für unterschiedliche Ladevolumina

Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O haben innerhalb derselben Fahrzeuguntergruppe unterschiedliche Ladevolumina. Da der Transportnutzwert eines schweren Nutzfahrzeugs mit seinem Ladevolumen steigt, aber eine solche Zunahme aus technischen Gründen mit höheren CO2-Emissionen einhergeht, wird die folgende Korrektur der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs v in der Fahrzeuguntergruppe sg vorgenommen:

ΔCO2cvv,mp = asg,mp (CVsg – CVv)

Dabei gilt:

asg,mp

ist ein linearer Koeffizient, der gemäß Nummer 4.1 für den Berichtszeitraum des Jahres, in dem das schwere Nutzfahrzeug v zugelassen wurde, bestimmt wird;

CVv

ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

CVsg

ist das gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmte Ladevolumen der Fahrzeuguntergruppe sg.

Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und M beträgt die Korrektur der CO2-Emissionen ΔCO2cvv,mp 0.

4.1.   Bestimmung der Normalisierungsparameter

Für jeden Berichtszeitraum und jedes Einsatzprofil werden die Parameter asg,mp und bsg,mp mit einer linearen Regressionsanalyse der Korrelation der Werte von [reportCO2v,mp + ΔCO2v,mp(m)] mit den Werten von CVv unter Berücksichtigung aller neu zugelassenen schwere Nutzfahrzeuge v der Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt:

reportCO2v,mp + ΔCO2v,mp(m) ≈ asg,mp · CVv + bsg,mp

Dabei gilt:

CVv

ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

reportCO2v,mp, ΔCO2v,mp(m)

sind unter Nummer 1 definiert.

ANHANG IV Vorschriften über die gemäß den Artikeln 13a und 13b zu überwachenden und zu meldenden Daten




ANHANG IV

Vorschriften über die gemäß den Artikeln 13a und 13b zu überwachenden und zu meldenden Daten

TEIL A: VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERWACHENDE UND ZU MELDENDE DATEN

a) 

Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind;

▼M4

b) 

Name des Herstellers, dem das schwere Nutzfahrzeug gemäß Artikel 7a Buchstaben a, b oder c zugeordnet wird;

▼M1

c) 

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers);

d) 

Code für den Aufbau gemäß Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung, gegebenenfalls einschließlich der ergänzenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858;

e) 

im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten schweren Nutzfahrzeuge: Angaben zum Antrieb gemäß den Einträgen 23, 23.1 und 26 der Übereinstimmungsbescheinigung;

f) 

Höchstgeschwindigkeit des schweren Nutzfahrzeugs gemäß Eintrag 29 der Übereinstimmungsbescheinigung;

g) 

Fertigungsstufe, die in dem gewählten Muster der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ( 10 ) angegeben ist;

h) 

Fahrzeugklasse gemäß Eintrag 0.4 der Übereinstimmungsbescheinigung;

i) 

Anzahl der Achsen gemäß Eintrag 1 der Übereinstimmungsbescheinigung;

j) 

TPMLM gemäß Eintrag 16.1 der Übereinstimmungsbescheinigung;

k) 

Abdruck des kryptografischen Hashs des Hersteller-Datenprotokolls gemäß Eintrag 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung; für bis zum 30. Juni 2025 zugelassene schweren Nutzfahrzeuge können sich die Mitgliedstaaten auf die ersten 8 Zeichen des kryptografischen Hashs beschränken;

l) 

die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Eintrag 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung;

m) 

durchschnittlicher Nutzlastwert gemäß Eintrag 49.6 der Übereinstimmungsbescheinigung;

n) 

Datum der Zulassung;

o) 

TPMLM der Kombination für ein schweres Nutzfahrzeug der Klasse N3 in einer überschweren Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 3 Nummer 25 gemäß Eintrag 16.4 der Übereinstimmungsbescheinigung oder des Einzelgenehmigungsbogens;

p) 

für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ihre Bezeichnung gemäß Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung;

q) 

Anzahl der Antriebsachsen gemäß Eintrag 3 der Übereinstimmungsbescheinigung;

r) 

bei schweren Nutzfahrzeugen, die nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt wurden, die Angabe, dass das schwere Nutzfahrzeug für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Dienste konstruiert und gebaut wurde oder dafür angepasst wurde;

s) 

bei schweren Nutzfahrzeugen, die für den Einsatz durch die Katastrophenschutzdienste, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlichen Einsatzkräfte zugelassen sind, die Bestätigung, dass das Fahrzeug zur Verwendung durch die Katastrophenschutzdienste, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Einsatzkräfte zugelassen ist und dass es die Bedingungen des Artikels 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt. Bei allen schweren Nutzfahrzeugen, einschließlich einzeln genehmigter schwerer Nutzfahrzeuge, sind die entsprechenden Informationen die Angaben, die in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder dem EU-Einzelgenehmigungsbogen oder dem nationalen Einzelgenehmigungsbogen gemäß den Mustern in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 anzugeben sind, ungeachtet etwaiger nationaler Ausnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858;

▼M4

t) 

bei Fahrzeugen der Klasse M der Name des Herstellers des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, für den die Meldepflichten gemäß der Spalte „Fahrzeughersteller“ der ersten Tabelle in Anhang IV Teil B gelten;

u) 

bei Fahrzeugen der Klasse M die aus drei Zeichen bestehende Welt-Herstellernummer (world manufacturer identification, WMI) gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission (1)  des unter Buchstabe t genannten Herstellers des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs. Wenn das dritte Zeichen der Welt-Herstellernummer eine „9“ ist, zusätzlich das dritte, vierte und fünfte Zeichen des fahrzeugunterscheidenden Teils (vehicle indicator section, VIS), die gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 2.2.3 der genannten Verordnung zur Identifizierung dieses Herstellers vergeben werden.

▼M1

TEIL B: VON HERSTELLERN UND ANDEREN UNTERNEHMEN ZU MELDENDE DATEN

Gemäß Artikel 13b dieser Verordnung meldet jeder Berichterstatter die folgenden Daten für die schweren Nutzfahrzeuge, für die er gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF) oder eine Fahrzeuginformationsdatei (VIF) erstellen muss.

▼C2

Für die in Teil A Buchstaben r und s dieses Anhangs genannten schweren Nutzfahrzeuge unterrichtet der in Artikel 7a genannte Hersteller die Kommission gemäß Artikel 3a Absätze 4 und 5 auch dann, wenn das schwere Nutzfahrzeug, das andernfalls von den Verpflichtungen nach Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3 ausgenommen wäre, nicht von diesen Verpflichtungen ausgenommen ist.

▼M1



Fahrzeugklassen/-untergruppen

Berichterstatter

Primärfahrzeughersteller ()

Zwischenfahrzeughersteller ()

Fahrzeughersteller () ()

Benannter technischer Dienst ()

N/alle

Entfällt

Entfällt

— MRF ()

— Zusätzliche Angaben ►M4   (9)  ◄

Entfällt

M/alle

— VIF ()

— MRF ()

— Zusätzliche Angaben ►M4   (9)  ◄

des Primärfahrzeugs.

Entfällt

— VIF ()

— MRF ()

— Zusätzliche Angaben ►M4   (9)  ◄

des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs.

Entfällt

O/alle

Entfällt

Entfällt

— MRF ()

— Zusätzliche Angaben ►M4   (9)  ◄

— MRF ()

— Zusätzliche Angaben ►M4   (9)  ◄

(1)   

Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2400

(2)   

Artikel 3 Absatz 31 der Verordnung (EU) 2017/2400

(3)   

Artikel 3 Nummer 4a der Verordnung (EU) 2017/2400

(4)   

Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF), Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2400

(5)   

Fahrzeuginformationsdatei (VIF), Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2017/2400

(6)   

Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/1362

(7)   

Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF), Artikel 2 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

(8)   

Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

►M4  (9)   

Wie in der Tabelle mit der Überschrift „Zusätzliche Angaben“ angegeben.

 ◄

▼M4



Zusätzliche Angaben

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle (1)

Fahrzeugklassen, für die der Überwachungsparameter gilt (2)

15

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)

 

Alle

24

Name und Anschrift des Getriebeherstellers (3)

Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

25

Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers) (3)

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

32

Name und Anschrift des Achsherstellers (3)

Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

33

Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers) (3)

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

39

Name und Anschrift des Reifenherstellers

Nummer 1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

40

Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers)

Nummer 3 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

72

Nummer der Lizenz zum Einsatz des Simulationsinstruments

 

Alle

75

CO2-Emissionen des Motors im WHTC-Zyklus (4) (g/kWh)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (5), Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug.

76

Kraftstoffverbrauch des Motors im WHTC-Zyklus (6) (g/kWh)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug.

77

CO2-Emissionen des Motors im WHSC-Zyklus (7) (g/kWh)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug.

78

Kraftstoffverbrauch des Motors im WHSC-Zyklus (6) (g/kWh)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug.

101

Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2020 die Nummer der Typgenehmigung des Motors

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.2.1 des Beiblatts zur Anlage 5, 6 oder 7, je nachdem, was zutrifft

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug.

102

Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2021 die Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält

Von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (graphical user interface, GUI) erzeugte Datei

Alle

103

Name und Anschrift des Herstellers des Verbrennungsmotors

Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang V Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug.

104

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Verbrennungsmotors)

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang V Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug.

105

Name und Anschrift des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/integrierten elektrischen Antriebsstrangbauteils (IEPC)/integrierten Hybrid-Elektrofahrzeug-Antriebsstrangbauteils (IHPC) Typ 1 (3)

Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

106

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/IEPC/IHPC Typ 1) (3)

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

107

Name und Anschrift des Brennstoffzellenherstellers (3)

Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug.

108

Fabrikmarke (Firmenname des Brennstoffzellenherstellers) (3)

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug.

109

Name und Anschrift des Herstellers des Energiespeichersystems (3)

Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

110

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Energiespeichersystems) (3)

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Klasse N;

Klasse M: nur Primärfahrzeug;

Klasse O.

111

Vorhandensein eines Verbrennungsmotors zur Versorgung des Kühlaggregats (ja/nein)

 

Klasse O

112

Koeffizient K (W/m2-K)

Nummer 7.2.4 des Musters einer Bescheinigung über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (8) gemäß Anlage 1 Anhang 3 des Übereinkommens

Klasse O (9)

113

Vorhandensein eines mechanisch betätigten Schubbodens (ja/nein)

 

Klasse O

114

Anhänger mit einer Innenhöhe des Aufbaus im Sinne von Anhang I Nummer 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 von mehr als 3,5 m (ja/nein)

 

Klasse O

115

Vorhandensein eines zweiten Bodens, der sich über mehr als 50 % der Innenlänge des Anhängeraufbaus gemäß Anhang I Nummer 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 erstreckt (ja/nein)

 

Klasse O

116

Zertifizierung für den kombinierten Verkehr Schiene-Straße gemäß UIC-Merkblatt 596-5 (10) oder UIC-Merkblatt 597 (11) (ja/nein)

 

Klasse O

117

Zertifizierung für den kombinierten Verkehr Fähre-Straße gemäß MSC.479(102) (12) (ja/nein)

 

Klasse O

118

Nummer der ADR-Zulassungsbescheinigung für EX/III-Anhänger

Nummer 1 des Musters der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gemäß Teil 9 Kapitel 9.1 Nummer 9.1.3.5 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (13)

Klasse O (14)

119

Informationen über bestimmte Fahrzeugtechnologien, die nicht unter einen der oben genannten Überwachungsparameter fallen (optional)

 

Alle (15)

(1)   

Werden zur Bestimmung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 anstelle zertifizierter Werte Standardwerte für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System verwendet, auf die bzw. das sich ein Überwachungsparameter bezieht, so beziehen sich die meldenden Stellen auf ihre interne Dokumentation als Quelle für den entsprechenden Überwachungsparameter. Ist die Quelle eines Überwachungsparameters nicht ausdrücklich angegeben, so beziehen sich die meldenden Stellen ebenfalls auf ihre interne Dokumentation.

(2)   

Verfügt ein schweres Nutzfahrzeug nicht über ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System oder eine technische Eigenschaft, auf die bzw. das sich ein Überwachungsparameter bezieht, so wird der entsprechende Überwachungsparameter für das betreffende Fahrzeug nicht gemeldet.

(3)   

Verfügt ein schweres Nutzfahrzeug über mehrere Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Systeme desselben Typs, die von verschiedenen Herstellern hergestellt wurden, so ist der Überwachungsparameter für jeden Hersteller zu melden.

(4)   

Weltweit harmonisierter instationärer Zyklus (World Harmonised Transient Cycle)

(5)   

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/582/oj).

(6)   

Bei schweren Zweistoff-Nutzfahrzeugen ist dieser Überwachungsparameter für jeden Kraftstoff, der bei der CO2-Bestimmung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 angegeben wurde, getrennt zu melden.

(7)   

Weltweit harmonisierter stationärer Zyklus (World Harmonised Stationary Cycle).

(8)   

Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP), unterzeichnet am 1. September 1970 in Genf und in Kraft getreten am 21. November 1976, in der geänderten Fassung.

(9)   

Dieser Parameter ist nur für Anhänger mit einer ATP-Übereinstimmungsbescheinigung zu melden.

(10)   

UIC-Merkblatt 596-5 Sattelanhänger für die Handhabung mit Griffmulden.

(11)   

UIC-Merkblatt 597 Sattelanhänger auf Drehgestellen.

(12)   

IMO-Entschließung MSC.479(102) (angenommen am 11. November 2020) — Überarbeitete Richtlinien für Sicherungsmaßnahmen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen auf Ro-Ro-Schiffen.

(13)   

Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), unterzeichnet am 30. September 1957 in Genf und in Kraft getreten am 29. Januar 1968, in seiner geänderten Fassung.

(14)   

Dieser Parameter ist nur für EX/III-Anhänger mit einer ADR-Zulassungsbescheinigung zu melden.

(15)   

Dieser Parameter kann optional für Fahrzeuge mit bestimmten Fahrzeugtechnologien gemeldet werden, die nicht unter einen anderen Überwachungsparameter fallen, um deren Identifizierung zu ermöglichen.

▼M1

TEIL C: SPANNEN DES LUFTWIEDERSTANDSWERTS (CDXA) FÜR DIE ZWECKE DER VERÖFFENTLICHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 13c

▼M4

Um den in der Aufzeichnungsdatei des Herstellers enthaltenen CdxA-Wert gemäß Artikel 13c für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwendet die Kommission die Spannen, die in der folgenden Tabelle für jeden CdxA-Wert angegeben sind:

▼M1



Spanne

CdxA-Wert [m2]

Min CdxA (CdxA ≥ min CdxA)

Max CdxA (CdxA < MaxCdxA)

A1

0,00

3,00

A2

3,00

3,15

A3

3,15

3,31

A4

3,31

3,48

A5

3,48

3,65

A6

3,65

3,83

A7

3,83

4,02

A8

4,02

4,22

A9

4,22

4,43

A10

4,43

4,65

A11

4,65

4,88

A12

4,88

5,12

A13

5,12

5,38

A14

5,38

5,65

A15

5,65

5,93

A16

5,93

6,23

A17

6,23

6,54

A18

6,54

6,87

A19

6,87

7,21

A20

7,21

7,57

A21

7,57

7,95

A22

7,95

8,35

A23

8,35

8,77

A24

8,77

9,21

ANHANG V Datenmeldung und -verwaltung gemäß den Artikeln 13a bis 13c




ANHANG V

Datenmeldung und -verwaltung gemäß den Artikeln 13a bis 13c

1.   MELDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

1.1. Die in Anhang IV Teil A genannten Daten werden gemäß Artikel 13a von der Kontaktstelle der zuständigen Behörde elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt.

▼M4

Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur per E-Mail an die folgenden Adressen, wenn die Daten übermittelt werden:

EC-CO2 -HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

und

HDV-monitoring@eea.europa.eu.

▼M1

2.   MELDUNG DURCH DIE HERSTELLER

2.1.  ►M4  Die Hersteller teilen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich folgende Informationen mit: ◄

a) 

Name des Herstellers in der Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbogen;

▼M4

b) 

Welt-Herstellernummer(n), die dem Hersteller zugewiesen wurde(n), und für jede Welt-Herstellernummer, bei der das dritte Zeichen eine „9“ ist, zusätzlich das dritte, vierte und fünfte Zeichen des VIS zur Identifizierung des Herstellers;

▼M1

c) 

für das Hochladen der Daten zur Europäischen Umweltagentur zuständige Kontaktstelle;

▼M4

d) 

Fahrzeugklasse der Fahrzeuge, für die der Hersteller Meldepflichten gemäß Artikel 13b unterliegt.

▼M4

Sie teilen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit.

▼M1

Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen zu übermitteln.

▼M4

2.2. Die in Anhang IV Teil B genannten Daten werden gemäß Artikel 13b von der Kontaktstelle des Herstellers elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt.

Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen, wenn die Daten übermittelt werden.

▼M4

2.3. Benannte technische Dienste, die gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 für die Bestimmung der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Klassen O3 und O4 zuständig sind, melden der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich folgende Informationen:

a) 

den Namen des technischen Dienstes;

b) 

den Mitgliedstaat, der den technischen Dienst benannt hat;

c) 

die für das Hochladen der Daten zur Europäischen Umweltagentur zuständige Kontaktstelle;

d) 

die Namen der Hersteller, die den technischen Dienst mit der Simulation und Meldung der Daten für ihre Fahrzeuge beauftragt haben;

e) 

die Welt-Herstellernummer(n), die den Herstellern zugeteilt wurde(n), die den technischen Dienst mit der Simulation und Meldung der Daten für ihre Fahrzeuge beauftragt haben, und für jede Welt-Herstellernummer, bei der das dritte Zeichen eine „9“ ist, zusätzlich das dritte, vierte und fünfte Zeichen des VIS zur Identifizierung des betreffenden Herstellers.

Sie teilen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit.

Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen zu übermitteln.

2.4. Abweichend von Nummer 2.2 werden für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen O3 und O4, für die die Zuständigkeit für die Bestimmung der CO2-Emissionen gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 einem benannten technischen Dienst übertragen wurde, die in Anhang IV Teil B genannten Daten gemäß Artikel 13b von der Kontaktstelle des technischen Dienstes elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt.

Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen, wenn die Daten übermittelt werden.

▼M1

3.   DATENVERARBEITUNG

3.1. Die Europäische Umweltagentur verarbeitet die gemäß den Nummern 1.1 und 2.2 übermittelten Daten und erfasst die verarbeiteten Daten im Register.

3.2. Die im Register erfassten Daten über die im vorangegangenen Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge werden mit Ausnahme der folgenden Angaben bis zum 30. April jedes Jahres veröffentlicht:

3.2.1. 

Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

3.2.2. 

Name und Anschrift des Getriebeherstellers;

3.2.3. 

Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers);

3.2.4. 

Name und Anschrift des Achsherstellers;

3.2.5. 

Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers);

3.2.6. 

Name und Anschrift des Reifenherstellers;

3.2.7. 

Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers);

3.2.8. 

Motormodell;

3.2.9. 

Getriebemodell;

3.2.10. 

Retardermodell;

3.2.11. 

Drehmomentwandler-Modell;

3.2.12. 

Winkelgetriebe-Modell;

3.2.13. 

Achsmodell;

3.2.14. 

Luftwiderstandsmodell;

3.2.15. 

Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält;

▼M4

3.2.16. 

Fahrzeuginformationsdatei (vehicle information file, VIF);

3.2.17. 

Name und Anschrift des Herstellers des Verbrennungsmotors;

3.2.18. 

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Verbrennungsmotors);

3.2.19. 

Name und Anschrift des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/IEPC/IHPC Typ 1;

3.2.20. 

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/IEPC/IHPC Typ 1);

3.2.21. 

Name und Anschrift des Brennstoffzellenherstellers;

3.2.22. 

Fabrikmarke (Firmenname des Brennstoffzellenherstellers);

3.2.23. 

Name und Anschrift des Herstellers des Energiespeichersystems;

3.2.24. 

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Energiespeichersystems);

3.2.25. 

Koeffizient K (W/m2-K);

3.2.26. 

Nummer der ADR-Zulassungsbescheinigung für EX/III-Anhänger.

▼M1

3.3. Stellt eine zuständige Behörde oder ein Hersteller Fehler in den übermittelten Daten fest, unterrichtet sie/er unverzüglich die Kommission und die Europäische Umweltagentur per Fehlerbenachrichtigung an die Agentur sowie per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen.

3.4. Die Kommission überprüft die mitgeteilten Fehler im Register mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und berichtigt sie gegebenenfalls.

3.5. Die Kommission stellt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur rechtzeitig vor Ablauf der Fristen für die Datenübermittlung elektronische Formate für die Übermittlung der unter den Nummern 1.1 und 2.2 genannten Daten bereit.

ANHANG VI Entsprechungstabelle




ANHANG VI

Entsprechungstabelle



Verordnung (EU) 2018/956

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 13a

Artikel 5

Artikel 13b

Artikel 6

Artikel 13c

Artikel 7

Artikel 13d

Artikel 8

Artikel 13e

Artikel 9

Artikel 13f

Artikel 10

—

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

—

Anhang I

Anhang IV

Anhang II

Anhang V

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge