+Artikel 6 6

Artikel 6 6

(6)   Die Genehmigung wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, jedenfalls aber in den folgenden Fällen:

a)

bei einer wesentlichen Änderung der Kapazität;

b)

bei Modernisierung der Ausstattung;

c)

bei Einsatz neuer Ausstattung oder neuer Verfahren; oder

d)

bei Veränderungen der klimatischen oder sonstiger Bedingungen, die den ökologischen Zustand von Oberflächenwasserkörpern erheblich beeinflussen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung