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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 1

(1)   Mit dieser Verordnung wird das spezifische Finanzierungsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Es trägt zu Folgendem bei:

a)

der sicheren Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei, einschließlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle, im Einklang mit den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen und

b)

der Durchführung der Stilllegung der kerntechnischen Anlagen der Kommission und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden.

Artikel 1 2

(2)   In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Methoden der Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung festgelegt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung