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+Artikel 1 1 |
Artikel 1 1(1) Mit dieser Verordnung wird das spezifische Finanzierungsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Es trägt zu Folgendem bei:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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