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Artikel 4 4(4) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für Ausgaben im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Stilllegungsplänen enthaltenen Tätigkeiten für die Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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