+Artikel 4 Mittelausstattung des Programms
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Artikel 4 Mittelausstattung des Programms

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 4 1

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 466 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Artikel 4 2

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt:

a)

63 000 000 EUR für Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms;

b)

55 000 000 EUR für Tätigkeiten im Rahmen des Bohunice-Programms;

c)

348 000 000 EUR für Tätigkeiten im Rahmen des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC, einschließlich Tätigkeiten zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels.

Artikel 4 3

(3)   Haushaltsflexibilität kann erreicht werden, indem die Mittel nach den Evaluierungen gemäß Artikel 11 und im Einklang mit der Haushaltsordnung auf die einzelnen Tätigkeiten des Programms neu verteilt werden, wobei Tätigkeiten, die zur Bewältigung der sicherheitsrelevanten Herausforderungen der Stilllegung und der Entsorgung radioaktiver Abfälle beitragen, Vorrang erhalten.

Artikel 4 4

(4)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für Ausgaben im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Stilllegungsplänen enthaltenen Tätigkeiten für die Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Artikel 4 5

(5)   Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung