+Artikel 16 Übergangsbestimmungen
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Artikel 16 Übergangsbestimmungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 16 1
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(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Tätigkeiten, die im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Tätigkeiten bis zu deren Abschluss.
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Artikel 16 2
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(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Kosloduj-Programm und dem Bohunice-Programm von den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 eingeführt wurden.
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Artikel 16 3
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(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Tätigkeiten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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