+Artikel 16 2

Artikel 16 2

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Kosloduj-Programm und dem Bohunice-Programm von den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 eingeführt wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung