+Artikel 4 Mittelausstattung des Programms
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Artikel 4 Mittelausstattung des Programms

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 4 1

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 552 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Artikel 4 2

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf neben den in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten für Ausgaben im Zusammenhang mit technischer und administrativer Hilfe für die Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, auch in Bezug auf betriebliche IT-Systeme. Derartige Ausgaben sind zu dokumentieren.

Artikel 4 3

(3)   Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung