+Artikel 5 Verbreitung von Erkenntnissen
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Artikel 5 Verbreitung von Erkenntnissen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 1

(1)   Die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse werden auf Unionsebene verbreitet.

Artikel 5 2

(2)   Tätigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit werden aus dem in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates (16) definierten Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC finanziert. Die JRC koordiniert die Aufbereitung der Erkenntnisse und ihre Verbreitung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 5 3

(3)   Der Prozess der Erkenntnisverbreitung wird in das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 aufgenommen und darin festgelegt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung