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+Artikel 5 2 |
Artikel 5 2(2) Tätigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit werden aus dem in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates (16) definierten Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC finanziert. Die JRC koordiniert die Aufbereitung der Erkenntnisse und ihre Verbreitung in den Mitgliedstaaten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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