+Artikel 9 Arbeitsprogramm
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Artikel 9 Arbeitsprogramm

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 9 1

(1)   Das Programm wird mithilfe eines mehrjährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 9 2

(2)   Das mehrjährige Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 spiegelt den Stilllegungsplan wider, die als Grundlage für die Überwachung und Evaluierung des Programms dient.

Artikel 9 3

(3)   Im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 werden der aktuelle Stand, die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die entsprechenden Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel sowie die Einzelheiten der Verbreitung von Erkenntnissen festgelegt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung