+Artikel 14 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
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Artikel 14 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 1

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Tätigkeiten und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

Artikel 14 2

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die im Rahmen des Programms ergriffenen Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch.

Artikel 14 3

(3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung