+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die im Rahmen des Programms ergriffenen Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung