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+Artikel 8a Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter |
Artikel 8a Spezifisches Ziel 6 — HalbleiterArtikel 8a Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 6 — Halbleiter werden die Ziele verfolgt, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegt sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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