+Artikel 8a Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Artikel 8a Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Artikel 8a

Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 6 — Halbleiter werden die Ziele verfolgt, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegt sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung