+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Ziele des Programms
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
---+Artikel 4 Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
---+Artikel 5 Spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
---+Artikel 6 Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
---+Artikel 7 Spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
---+Artikel 8 Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
---+Artikel 8a Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter
---+Artikel 9 Mittelausstattung
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
------+Article 9 6.
------+Article 9 7.
------+Article 9 8.
---+Artikel 10 Mit dem Programm assoziierte Drittländer
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 11 Internationale Zusammenarbeit
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Sicherheit
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 5a.
------+Article 12 5b.
------+Article 12 6.
------+Article 12 7.
---+Artikel 13 Synergien mit anderen Programmen der Union
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
---+Artikel 14 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
---+Artikel 15 Europäische Partnerschaften
---+Artikel 16 Europäische Digitale Innovationszentren
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
------+Article 16 5.
------+Article 16 6.
------+Article 16 7.
---+Artikel 16a Normenkonflikte

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des MFR 2021-2027 aufgestellt.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

2. 

„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

3. 

„assoziiertes Land“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung geschlossen hat, die seine Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 10 ermöglicht;

4. 

„internationale Organisation von europäischem Interesse“ eine internationale Organisation, deren Mitglieder mehrheitlich Mitgliedstaaten sind oder die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat;

5. 

„Europäisches Digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger, der gemäß Artikel 16 ausgewählt wurde, um die Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die unmittelbare Bereitstellung von — oder die Sicherstellung des Zugangs zu -technologischem Fachwissen und Experimentiereinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie, sowie die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, und der Unternehmen jeder Art und Größe — insbesondere KMU, Midcap-Unternehmen und expandierenden Unternehmen (Scale-ups) — sowie öffentlichen Verwaltungen in der gesamten Union offensteht;

6. 

„fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ Fertigkeiten und berufliche Kompetenzen, die das Wissen und die Erfahrung erfordern, die zum Verständnis, zur Konzeption, zur Entwicklung, zur Verwaltung, zur Erprobung, zur Einführung, zur Nutzung und zur Instandhaltung der Technologien, Produkte und Dienste, die gemäß Artikel 7 durch das Programm unterstützt werden, notwendig sind;

7. 

„europäische Partnerschaft“ eine europäische Partnerschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/695;

8. 

„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 1 );

9. 

„Cybersicherheit“ alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen;

10. 

„Infrastrukturen für digitale Dienste“ Infrastrukturen, die es ermöglichen, vernetzte Dienste elektronisch, üblicherweise über das Internet, zu erbringen;

11. 

„Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung derjenigen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Evaluierungsschwellenwerte erreicht haben, aber nicht gefördert werden konnten, weil die im Arbeitsprogramm für die betreffende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Haushaltsmittel nicht ausreichten, die jedoch über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten;

12. 

„Exa“ die Fähigkeit von Computersystemen, 1018 (10 hoch 18) Gleitkommaoperationen pro Sekunde auszuführen.

Artikel 3 Ziele des Programms
Artikel 4 Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen
Artikel 5 Spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz
Artikel 6 Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
Artikel 7 Spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen
Artikel 8 Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität
Artikel 8a Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Artikel 8a

Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter

Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 6 — Halbleiter werden die Ziele verfolgt, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegt sind.

Artikel 9 Mittelausstattung
Artikel 10 Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Artikel 11 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 12 Sicherheit
Artikel 13 Synergien mit anderen Programmen der Union
Artikel 14 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
Artikel 15 Europäische Partnerschaften

Artikel 15

Europäische Partnerschaften

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/695 kann das Programm über europäische Partnerschaften und im Rahmen der strategischen Planung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Eine solche Durchführung kann Beiträge zu bestehenden oder neuen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen umfassen, die gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden. Für diese Beiträge gelten die Bestimmungen für europäische Partnerschaften gemäß der genannten Verordnung.

Artikel 16 Europäische Digitale Innovationszentren
Artikel 16a Normenkonflikte

Artikel 16a

Normenkonflikte

Für Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit gelten die Regeln in den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38 gehen Letztere vor und finden auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.

In Bezug auf die EU-Cybersicherheitsreserve sind in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 spezifische Regeln für die Teilnahme von mit dem Programm assoziierten Drittländern festgelegt. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 geht Letzterer vor und findet auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung