+Artikel 13 1

Artikel 13 1

(1)   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung richtet sich an

a)

die Aufsichtsbehörden im Bereich der nuklearen Sicherheit und die von ihnen benannten Organisationen für technische Unterstützung, um ihre technischen Fähigkeiten, ihre Unabhängigkeit und die Stärkung des Rechtsrahmens in den betreffenden Bereichen bezüglich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes zu gewährleisten;

b)

die nationalen Behörden, die für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zuständig sind, um ihre Kategorisierung, Registrierung und die Buchführung über sie sowie ihre sichere Lagerung zu ermöglichen;

c)

alle Beteiligten an einem Überprüfungsauftrag vor Ort im Rahmen des Staatlichen Buchführungs- und Kontrollsystems für Kernmaterial, um effiziente und wirksame Sicherungsmaßnahmen einzuführen;

d)

Betreiber von Kernkraftwerken in Ausnahmefällen, wobei dies auf die Umsetzung der Empfehlung aus der von der ENSREG durchgeführten gegenseitigen Überprüfung der Risiko- und Sicherheitsbewertung (Stresstests) beschränkt ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung