+VERORDNUNG(EU) 2021/1056DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
---+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
---+Artikel 2 Spezifisches Ziel
---+Artikel 3 Geografische Abdeckung und Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
---+Artikel 4 Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
---+Artikel 5 Grüner Vergütungsmechanismus
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
---+Artikel 6 Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln
---+Artikel 7 Berechtigung für den Zugang zu Mitteln
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
---+Artikel 8 Anwendungsbereich der Unterstützung
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
---+Artikel 9 Ausschluss vom Umfang der Unterstützung
---+Artikel 10 Planung der JFT-Mittel
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
------+Article 10 6.
---+Artikel 11 Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
---+Artikel 12 Indikatoren
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
---+Artikel 13 Finanzkorrekturen
---+Artikel 14 Überprüfung
---+Artikel 15 Inkrafttreten
---+ANHANG I MITTELZUWEISUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN
---+ANHANG II MUSTER FÜR TERRITORIALE PLÄNE FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG
---+ANHANG III GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN UND GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN FONDS FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG (7)
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English -
European Union -
Environment -
VERORDNUNG(EU) 2021/1056DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
VERORDNUNG(EU) 2021/1056DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
|
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, im Folgenden „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu der in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
) festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
In dieser Verordnung werden das spezifische Ziel des JTF, seine geografische Abdeckung und seine Mittel, der Umfang der Unterstützung im Hinblick auf das in [Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sowie spezifische Bestimmungen für die Programmplanung und die für die Überwachung erforderlichen Indikatoren festgelegt.
|
|
Artikel 2 Spezifisches Ziel
|
Artikel 2
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Mit Mitteln aus dem JTF können auch Investitionen unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (
2
) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.
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Artikel 3 Geografische Abdeckung und Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
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Artikel 4 Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
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|
Artikel 5 Grüner Vergütungsmechanismus
|
|
|
Artikel 6 Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln
|
Artikel 6
Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln
Bei der Ausarbeitung ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten der Lage von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, die aufgrund des Übergangs zu den festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen, unter Berücksichtigung ihrer in den Artikeln 174 und 349 AEUV anerkannten besonderen Bedürfnisse besonders Rechnung.
Bei der Aufnahme dieser Gebiete in ihre territorialen Pläne für einen gerechten Übergang legen die Mitgliedstaaten den spezifischen Betrag, der diesen Gebieten zugewiesen wird, mit entsprechender Begründung unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen dieser Gebiete fest.
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|
Artikel 7 Berechtigung für den Zugang zu Mitteln
|
|
|
Artikel 8 Anwendungsbereich der Unterstützung
|
|
|
Artikel 9 Ausschluss vom Umfang der Unterstützung
|
Artikel 9
Ausschluss vom Umfang der Unterstützung
Aus dem JTF wird Folgendes nicht unterstützt:
a)
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;
b)
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
c)
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (
5
), es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen oder im Rahmen von „De-minimis“-Beihilfen genehmigt, um Investitionen zur Verringerung von Energiekosten im Zusammenhang mit der Energiewende zu unterstützen;
d)
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe.
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|
Artikel 10 Planung der JFT-Mittel
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|
Artikel 11 Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang
|
|
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Artikel 12 Indikatoren
|
|
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Artikel 13 Finanzkorrekturen
|
Artikel 13
Die Kommission kann auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms Finanzkorrekturen gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 vornehmen, wenn weniger als 65 % der Sollvorgabe für einen oder mehrere Outputindikatoren erreicht wurden.
Finanzielle Berichtigungen müssen im Verhältnis zu dem Erreichten stehen und dürfen nicht in Fällen vorgenommen werden, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.
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Artikel 14 Überprüfung
|
Artikel 14
Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2025 die Durchführung des JTF hinsichtlich des spezifischen Ziels in Artikel 2 unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Verordnung (EU) 2020/852 und der in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) festgelegten Klimaziele der Union sowie der Entwicklungen bei der Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden können.
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|
Artikel 15 Inkrafttreten
|
Artikel 15
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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ANHANG I MITTELZUWEISUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN
|
ANHANG I
MITTELZUWEISUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN
|
|
Zuweisungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
|
Zuweisungen aus MFR-Mitteln
|
Gesamtzuweisungen
|
Anteil der Mitgliedstaaten am Gesamtbetrag
|
|
Belgien
|
95
|
71
|
166
|
0,95 %
|
|
Bulgarien
|
673
|
505
|
1 178
|
6,73 %
|
|
Tschechien
|
853
|
640
|
1 493
|
8,53 %
|
|
Dänemark
|
46
|
35
|
81
|
0,46 %
|
|
Deutschland
|
1 288
|
966
|
2 254
|
12,88 %
|
|
Estland
|
184
|
138
|
322
|
1,84 %
|
|
Irland
|
44
|
33
|
77
|
0,44 %
|
|
Griechenland
|
431
|
324
|
755
|
4,31 %
|
|
Spanien
|
452
|
339
|
790
|
4,52 %
|
|
Frankreich
|
535
|
402
|
937
|
5,35 %
|
|
Kroatien
|
97
|
72
|
169
|
0,97 %
|
|
Italien
|
535
|
401
|
937
|
5,35 %
|
|
Zypern
|
53
|
39
|
92
|
0,53 %
|
|
Lettland
|
100
|
75
|
174
|
1,00 %
|
|
Litauen
|
142
|
107
|
249
|
1,42 %
|
|
Luxemburg
|
5
|
4
|
8
|
0,05 %
|
|
Ungarn
|
136
|
102
|
237
|
1,36 %
|
|
Malta
|
12
|
9
|
21
|
0,12 %
|
|
Niederlande
|
324
|
243
|
567
|
3,24 %
|
|
Österreich
|
71
|
53
|
124
|
0,71 %
|
|
Polen
|
2 000
|
1 500
|
3 500
|
20,00 %
|
|
Portugal
|
116
|
87
|
204
|
1,16 %
|
|
Rumänien
|
1 112
|
834
|
1 947
|
11,12 %
|
|
Slowenien
|
134
|
101
|
235
|
1,34 %
|
|
Slowakei
|
239
|
179
|
418
|
2,39 %
|
|
Finnland
|
242
|
182
|
424
|
2,42 %
|
|
Schweden
|
81
|
61
|
142
|
0,81 %
|
|
EU-27
|
10 000
|
7 500
|
17 500
|
100,00 %
|
Mittelzuweisungen in Mio. EUR zu Preisen von 2018 und vor Abzügen für Ausgaben für technische Hilfe und Verwaltungsausgaben (die Gesamtsummen stimmen aufgrund von Auf- oder Abrundung möglicherweise nicht überein)
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ANHANG II MUSTER FÜR TERRITORIALE PLÄNE FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG
|
ANHANG II
MUSTER FÜR TERRITORIALE PLÄNE FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG
1. Überblick über den Übergangsprozess und Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats
Textfeld [12000]
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
1.1. Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050, im Einklang mit den Zielen der Integrierten Nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
1.2. Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1
Bezug: Artikel 6
1.3. Ermittlung der Gebiete in äußerster Randlage und Inseln mit besonderen Herausforderungen innerhalb der in Abschnitt 1.1 aufgeführten Gebiete und der diesen Gebieten zugewiesenen spezifischen Beträge mit entsprechender Begründung
2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1. Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c
Textfeld [12000]
Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist:
—
schrumpfende Wirtschaftszweige, die ihre Tätigkeiten im Zuge des Übergangs voraussichtlich einstellen oder erheblich einschränken werden, mit entsprechendem Zeitplan
—
Wirtschaftszweige im Wandel, die voraussichtlich eine Umstellung ihrer Tätigkeiten, Prozesse und Produktion durchlaufen werden
Für jede der beiden Arten von Wirtschaftszweigen:
—
erwartete Arbeitsplatzverluste und erwarteter Umschulungsbedarf unter Berücksichtigung von Kompetenzprognosen
—
Potenzial für die wirtschaftliche Diversifizierung und Entwicklungschancen
2.2. Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d
Textfeld [6000]
—
Entwicklungsbedarf zur Bewältigung der Herausforderungen des Übergangs
—
Ziele und Ergebnisse, die von der Umsetzung der JTF-Priorität erwartet werden, einschließlich des erwarteten Beitrags zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
2.3. Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e
Textfeld [6000]
—
Strategien für intelligente Spezialisierung
—
territoriale Strategien gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/…
—
sonstige regionale oder nationale Entwicklungspläne
2.4. Arten der geplanten Vorhaben
Textfeld [12000]
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g
—
Art der geplanten Vorhaben und erwarteter Beitrag zur Abmilderung der Auswirkungen des Übergangs
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h
▼M2
Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden:
—
eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung, einschließlich — sofern für die Beurteilung einer staatlichen Beihilfe erforderlich — mittels einer Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren
▼B
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i
Nur auszufüllen, wenn Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten unterstützt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind:
—
eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe j
—
Synergien und Komplementaritäten der geplanten Maßnahmen mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (Unterstützung des Übergangs), anderen Finanzierungsinstrumenten (dem Fonds für die Modernisierung des Emissionshandels der Union) zur Deckung des ermittelten Entwicklungsbedarfs
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 11 Absatz 5
—
Synergien und Komplementaritäten mit der geplanten Unterstützung aus den anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang
—
Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die für eine Unterstützung aus den anderen Säulen in Aussicht genommen werden
3. Governance-Mechanismen
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f
Textfeld [5000]
—
Vorkehrungen für die Einbeziehung der Partner in die Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang
—
Ergebnisse der öffentlichen Konsultation
3.2. Überwachung und Evaluierung
—
geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich Indikatoren zur Messung der Eignung des Plans, seine Ziele zu erreichen
3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle(n)
Stelle(n), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Plans zuständig ist (sind), und ihre Aufgaben
4. Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren
Bezug: Artikel 12 Absatz 1
Nur auszufüllen, wenn programmspezifische Indikatoren vorgesehen sind:
—
Begründung der Notwendigkeit programmspezifischer Output- oder Ergebnisindikatoren auf der Grundlage der geplanten Arten von Vorhaben
Tabelle 1.
Outputindikatoren
|
Spezifisches Ziel
|
ID [5]
|
Indikator [255]
|
Einheit für die Messung
|
Etappenziel (2024)
|
Zielwert (2029)
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2.
Ergebnisindikatoren
|
Spezifisches Ziel
|
ID [5]
|
Indikator [255]
|
Einheit für die Messung
|
Ausgangs- oder Referenzwert
|
Bezugsjahr
|
Zielwert (2029)
|
Datenquelle [200]
|
Bemerkungen [200]
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG III GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN UND GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN FONDS FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG (7)
|
ANHANG III
GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN UND GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN FONDS FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG (
7
)
|
Gemeinsame REGIO Outputindikatoren (RCO) und gemeinsame REGIO Ergebnisindikatoren (RCR)
|
|
Outputs
|
Ergebnisse
|
|
RCO 01 — unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen) (*1)
RCO 02 — durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen RCO 03 — durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen RCO 04 — Unternehmen mit nichtfinanzieller Unterstützung RCO 05 — unterstützte Start-up-Unternehmen RCO 07 — an gemeinsamen Forschungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen RCO 10 — mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen
►C1
RCO 121a — Unternehmen, die unterstützt werden, um Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind ◄
|
RCR 01 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze
RCR 102 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze im Forschungsbereich
RCR 02 — private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente) (*1)
RCR 03 — KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen
RCR 04 — KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen
RCR 05 — KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit
RCR 06 — Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt
RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen in geförderten Unternehmen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind
|
|
RCO 13 — für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und Produkte
|
RCR 11 — Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen
RCR 12 — Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen, die von Unternehmen entwickelt wurden
|
|
RCO 15 — geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen
|
RCR 17 — drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen
RCR 18 — KMU, die ein Jahr nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen
|
|
RCO 101 — KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren
|
RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU
RCR 98 — Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) (*1)
|
|
RCO 18 — Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz
RCO 19 — öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz
RCO 20 — neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen
RCO 104 — Anzahl der hocheffizienten KWK-Blocks
|
RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) (*1)
RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen
|
|
▼M2
|
|
RCO 18 — Erschwingliche und nachhaltige Wohnungen mit verbesserter Energieeffizienz — Wohnungen RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter erschwinglicher und nachhaltiger Wohnungen und Sozialwohnungen — Personen
|
RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche und nachhaltige Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) — MWh/Jahr RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen — Tonnen CO2-Äq./Jahr RCR 67 — Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen und nachhaltigen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr — Nutzer/Jahr
|
|
▼B
|
|
RCO 22 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1)
|
RCR 31 — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1)
RCR 32 — erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ)
|
|
RCO 34 — zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung
RCO 107 — Investitionen in Einrichtungen zur getrennten Abfallsammlung
RCO 119 — für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall
|
RCR 47 — verwerteter Abfall
RCR 48 — als Rohstoffe verwendeter Abfall
|
|
RCO 36 –grüne Infrastruktur, die aus anderen Gründen als der Anpassung an den Klimawandel unterstützt wird
RCO 38 — Fläche des unterstützten sanierten Geländes
RCO 39 — installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung
|
RCR 50 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert (*2)
RCR 52 — sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden
|
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RCO 55 — Länge neuer Straßen- und U-Bahn-Linien
RCO 56 — Länge instandgesetzter oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien
RCO 57 — Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel
RCO 58 — unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur
RCO 60 — Städte mit neuen oder modernisierten digitalisierten Verkehrssystemen
|
RCR 62 — Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr
RCR 63 — Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr
RCR 64 — Nutzer der speziellen Fahrradinfrastruktur pro Jahr
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|
RCO 61 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsvermittlungsagenturen
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RCR 65 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr
|
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RCO 66 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen
RCO 67 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen
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RCR 70 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen pro Jahr
RCR 71 — Nutzer neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen pro Jahr
|
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RCO 113 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung (*2)
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|
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RCO 69 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen
RCO 70 — Kapazität neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen (außer Sozialwohnungen)
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RCR 72 — Nutzer neuer oder modernisierter elektronischer Gesundheitsdienste pro Jahr
RCR 73 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen pro Jahr
RCR 74 — Nutzer neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen pro Jahr
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|
Gemeinsame unmittelbare Outputindikatoren (EECO) und gemeinsame unmittelbare Ergebnisindikatoren (EECR) für Teilnehmer (1) (2)
|
|
Outputs
|
Ergebnisse
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EECO 01 — Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose (*2)
EECO 02 — Langzeitarbeitslose (*2)
EECO 03 — Nichterwerbstätige (*2)
EECO 04 — Erwerbstätige, auch Selbstständige (*2)
EECO 05 — Anzahl der Kinder unter 18 Jahren (*2)
EECO 06 - Anzahl der jungen Menschen im Alter zwischen 18 und 29 Jahren (*2)
EECO 07 - Anzahl der Teilnehmer im Alter von 55 Jahren und darüber (*2)
EECO 08 — Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) (*2)
EECO 09 — Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (*2)
EECO 10 — Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (*2)
EECO 11 — Gesamtzahl der Teilnehmer (3)
|
EECR 01 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind (*2)
EECR 02 –Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren (*2)
EECR 03 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen (*2)
EECR 04 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige (*2)
|
(*1)
Aufteilung nicht für die Programmierung, sondern nur für die Berichterstattung erforderlich.
(*2)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(1)
Alle Output- und Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Teilnehmer sind anzugeben.
(2)
Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weibliche, männliche, nicht-binäre Personen, gemäß dem nationalen Recht).
Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisse zu erheben oder zu melden.
Wenn dies sachdienlich ist, können Outputindikatoren auf der Grundlage der Zielgruppe der Maßnahmen gemeldet werden.
Bei der Erhebung von Daten aus Registern oder gleichwertigen Quellen können die Mitgliedstaaten nationale Definitionen verwenden.
(3)
Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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