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+Artikel 9 Ausschluss vom Umfang der Unterstützung |
Artikel 9 Ausschluss vom Umfang der UnterstützungArtikel 9 Ausschluss vom Umfang der Unterstützung Aus dem JTF wird Folgendes nicht unterstützt:
a)
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;
b)
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
c)
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ( 5 ), es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen oder im Rahmen von „De-minimis“-Beihilfen genehmigt, um Investitionen zur Verringerung von Energiekosten im Zusammenhang mit der Energiewende zu unterstützen;
d)
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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