+KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 32 Sanktionen
---+Artikel 33 Delegierte Rechtsakte
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
------+Article 33 3.
---+Artikel 34 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 34 1.
------+Article 34 2.
------+Article 34 3.
------+Article 34 4.
------+Article 34 5.
------+Article 34 6.
---+Artikel 35 Überprüfung und Überwachung der Durchführung
------+Article 35 1.
------+Article 35 2.
------+Article 35 3.
------+Article 35 4.
------+Article 35 5.
------+Article 35 6.
------+Article 35 7.
------+Article 35 8.
---+Artikel 36 Umsetzung
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
---+Artikel 37 Änderung der Verordnung (EU) 2023/955
---+Artikel 38 Aufhebung
---+Artikel 39 Inkrafttreten und Anwendung
---+Artikel 40 Adressaten

KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 32 Sanktionen

Artikel 32

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und diese Maßnahmen bis zum 11. Oktober 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 33 Delegierte Rechtsakte
Artikel 34 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 35 Überprüfung und Überwachung der Durchführung
Artikel 36 Umsetzung
Artikel 37 Änderung der Verordnung (EU) 2023/955

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EU) 2023/955

Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/955 erhält folgende Fassung:

„1. 

‚Energiearmut‘ Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ).

Artikel 38 Aufhebung

Artikel 38

Aufhebung

Die Richtlinie (EU) 2012/27/EU, in der durch die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XVI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 12. Oktober 2025 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.

Artikel 39 Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 39

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M1

Die Artikel 13 bis 16 und Artikel 18 und 20 und die Anhänge II, IX, XII, XIII und XIV gelten ab dem 12. Oktober 2025.

▼B

Artikel 37 gilt ab dem 30. Juni 2024.

Artikel 40 Adressaten

Artikel 40

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung