+Artikel 15 1

Artikel 15 1

(1)   Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen erhalten, und zwar von

a)

Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

b)

Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;

c)

am Programm teilnehmenden Drittländern im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;

d)

internationalen Organisationen im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung