+Artikel 15 Zusätzliche Beiträge zum Programm
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Artikel 15 Zusätzliche Beiträge zum Programm

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 15 1

(1)   Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen erhalten, und zwar von

a)

Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

b)

Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;

c)

am Programm teilnehmenden Drittländern im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;

d)

internationalen Organisationen im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften.

Artikel 15 2

(2)   Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Einnahmen nach Artikel 9 Absatz 5 werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung