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+Artikel 31 Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste |
Artikel 31 Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten DiensteArtikel 31 Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste In allen Fällen, in denen der Betrieb des Systems oder die Erbringung der staatlichen Dienste die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, findet der Beschluss (GASP) 2021/698 Anwendung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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