+Artikel 31 Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste

Artikel 31 Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste

Artikel 31

Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste

In allen Fällen, in denen der Betrieb des Systems oder die Erbringung der staatlichen Dienste die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, findet der Beschluss (GASP) 2021/698 Anwendung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung