+KAPITEL VI Sicherheit des Programms
---+Artikel 29 Sicherheitsgrundsätze
---+Artikel 30 Lenkung in Bezug auf die Sicherheit
------+Artikel 30 1
------+Artikel 30 2
------+Artikel 30 3
------+Artikel 30 4
---+Artikel 31 Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste
---+Artikel 32 Sicherheitsakkreditierungsstelle
---+Artikel 33 Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung
---+Artikel 34 Aufgaben und Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
------+Artikel 34 1
------+Artikel 34 2
------+Artikel 34 3
---+Artikel 35 Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
---+Artikel 36 Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
------+Artikel 36 1
------+Artikel 36 2
---+Artikel 37 Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung
---+Artikel 38 Schutz von Verschlusssachen
------+Artikel 38 1
------+Artikel 38 2

KAPITEL VI Sicherheit des Programms

KAPITEL VI Sicherheit des Programms

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 29 Sicherheitsgrundsätze

Artikel 29

Sicherheitsgrundsätze

Für dieses Programm gilt Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 30 Lenkung in Bezug auf die Sicherheit
Artikel 31 Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste

Artikel 31

Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste

In allen Fällen, in denen der Betrieb des Systems oder die Erbringung der staatlichen Dienste die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, findet der Beschluss (GASP) 2021/698 Anwendung.

Artikel 32 Sicherheitsakkreditierungsstelle

Artikel 32

Sicherheitsakkreditierungsstelle

Das gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/696 innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für die staatliche Infrastruktur und damit verbundene staatliche Dienste des Programms.

Artikel 33 Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Artikel 33

Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm werden im Einklang mit den in Artikel 37 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 34 Aufgaben und Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Artikel 35 Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Artikel 35

Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Für die Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 36 Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Artikel 37 Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Artikel 37

Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Für das Programm gilt Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 38 Schutz von Verschlusssachen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung