+Artikel 36 Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
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Artikel 36 Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 36 1

(1)   Für die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 41 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen.

Artikel 36 2

(2)   Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan der in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung