+Artikel 37 Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Artikel 37 Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Artikel 37

Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Für das Programm gilt Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung