+Artikel 40 Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten
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Artikel 40 Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten
Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 40 a)
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gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind;
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Artikel 40 b)
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Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen.
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Artikel 40 2
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Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Bezugnahmen auf das „Programm“ in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 als Bezugnahmen auf das mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete „Programm“ zu verstehen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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