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+Artikel 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen |
Artikel 95 Aufhebung und ÜbergangsbestimmungenArtikel 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen Die Richtlinie 2006/66/EG wird mit Wirkung vom 18. August 2025 aufgehoben. Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch weiterhin wie im Folgenden festgelegt:
a)
Artikel 11 bis zum 18. Februar 2027.
b)
Artikel 12 Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2025, mit Ausnahme der Vorschrift in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission, die bis zum 30. Juni 2027 weiter angewendet wird;
c)
Artikel 21 Absatz 2 bis zum 18. August 2026. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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